12.07.2015 Aufrufe

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(2) 1 Für die Berechnung <strong>de</strong>r Anwartschaften sind, soweit jeweils erfor<strong>de</strong>rlich, dieRechengrößen (insbeson<strong>de</strong>re Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle,Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Min<strong>de</strong>stgesamtversorgung)vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähigesEntgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses – ohne Berücksichtigungeiner Erhöhung zum 1. Januar 2002 – aus <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahren vordiesem Zeitpunkt. 2 Für die Rentenberechnung <strong>nach</strong> § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am31. Dezember 2001 gelten<strong>de</strong> Rentenrecht maßgebend.(3) 1 Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfristvon sechs Monaten <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>s Nachweises <strong>de</strong>r Kasse schriftlichunmittelbar gegenüber <strong>de</strong>r Kasse zu erheben. 2 Auf die Ausschlussfrist wird in <strong>de</strong>mNachweis hingewiesen.§ 73 Höhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 31. Dezember 2001schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte(1) 1 Die Anwartschaften <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002noch Pflichtversicherten berechnen sich <strong>nach</strong> § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich ausAbsatz 2 nichts an<strong>de</strong>res ergibt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die <strong>nach</strong><strong>de</strong>n am 31. Dezember 2000 gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Kasse als pflichtversichertgelten. 3 § 35a in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 gelten<strong>de</strong>n Fassung fin<strong>de</strong>t Anwendung,soweit seine Voraussetzungen zum 31. Dezember 2001 bereits erfüllt waren.(2) 1 Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeitenin <strong>de</strong>r Zusatzversorgung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1997 haben, und die am1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswertfür die bis zum 31. Dezember 2001 in <strong>de</strong>r Zusatzversorgung (Gesamtversorgung)erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung<strong>de</strong>r Maßgaben <strong>de</strong>s § 72, insbeson<strong>de</strong>re unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stgesamtversorgung(§ 32 Abs. 5 <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>nFassung) und <strong>de</strong>s § 35a <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>nFassung, für <strong>de</strong>n Berechtigten bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls am 31. Dezember2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres vorBerücksichtigung <strong>de</strong>s Abschlags ergeben wür<strong>de</strong>. 2 Von diesem Ausgangswert ist <strong>de</strong>rBetrag abzuziehen, <strong>de</strong>n die Versicherten aus <strong>de</strong>m Punktemo<strong>de</strong>ll bis zur Vollendung<strong>de</strong>s 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung <strong>de</strong>s Abschlags noch erwerben könnten,wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m Gesamtbeschäftigungsquotientenvervielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahltwür<strong>de</strong>n. 3 Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung<strong>de</strong>s § 100 Abs. 3 <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassungerfüllt, berechnet sich <strong>de</strong>r Versorgungsvomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>nach</strong> dieser Vorschriftmit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>nach</strong> § 100 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31.Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung abzuziehen<strong>de</strong> Monate die Monate sind, diezwischen <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 und <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s Monats liegen, <strong>de</strong>r auf diezurück

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!