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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 9Allgemeiner Teil§ 9 Versetzung und Abordnung(1) Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner vertraglich vorgesehenen Tätigkeit ausdienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n in eine an<strong>de</strong>re Einrichtung <strong>de</strong>sselbenDienstgebers unter Wahrung <strong>de</strong>s Besitzstan<strong>de</strong>s versetzt o<strong>de</strong>r bis zu sechs Monatenabgeordnet wer<strong>de</strong>n. Vor <strong>de</strong>r Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter zu hören.Zu einer Versetzung, die mit <strong>de</strong>r Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren dienstlichen Wohnsitzesverbun<strong>de</strong>n ist, ist die Zustimmung <strong>de</strong>s Mitarbeiters erfor<strong>de</strong>rlich.(2) Von einer Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung <strong>de</strong>s Mitarbeiters soll Abstand genommenwer<strong>de</strong>n, wenn sie ihm aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n nicht zumutbar ist (z.B. mit Rücksichtauf seine Familie).(3) Während <strong>de</strong>r Probezeit (§ 7 Abs. 4) ist eine Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung nur mitZustimmung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zulässig.(4) Die Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes in <strong>de</strong>rselben Einrichtung ist keineVersetzung o<strong>de</strong>r Abordnung im Sinne <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 3.zurück

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