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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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VersO BAnlage 8Beitragsfreistellung (§ 5) o<strong>de</strong>r durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft(§ 6) bestehen.§ 4 Beiträge(1) Die Beiträge zur Zusatzversicherung trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber. Er trägt <strong>de</strong>s Weiterendie auf die Beiträge entfallen<strong>de</strong> Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit <strong>de</strong>rPauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer gegeben ist. Beitragspflicht besteht für <strong>de</strong>n Zeitraum,für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>rauf Sozialbezüge <strong>nach</strong> Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zusteht.(2) Der Beitrag <strong>de</strong>r Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) ist vom versicherungspflichtigenBeschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz von 7,5% zu berechnen.Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:a) die Grundvergütung (Abschnitt III <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) einschließlich Ortszuschlag(Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>n sonstigen Zulagen (AbschnittVIII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>),b) die Allgemeine Zulage gemäß Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>,c) tarifliche monatliche Zulagen für beson<strong>de</strong>re Tätigkeiten (z.B. WechselschichtundSchichtzulage, Heim- und Werkstattzulage, Pflegezulage),d) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Zuschläge fürÜberstun<strong>de</strong>n.(3) Überschreitet das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt die jeweils gültigeBeitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung, ist für <strong>de</strong>nübersteigen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in Höhevon 9% zu entrichten.(3a) Für Versicherungsverhältnisse, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1997 begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n,seither ununterbrochen bestehen und in <strong>de</strong>nen bereits vor diesem Zeitpunkt das versicherungspflichtigeBeschäftigungsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenzein <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung überschritten hat o<strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember2006 noch überschreiten wird, ist für <strong>de</strong>n übersteigen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Beschäftigungsentgeltsein zusätzlicher Beitrag in <strong>de</strong>r Höhe zu entrichten, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>rMultiplikation dieses Anteils mit <strong>de</strong>m jeweils gültigen Beitragssatz in <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung ergibt.(4) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft durch zusätzlicheBeiträge o<strong>de</strong>r einen zweiten Rentenvertrag (freiwillige Versicherung) sicherzustellen.Die hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen Beiträge hat er selbst zu tragen.zurück

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