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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOBeauftragten <strong>de</strong>s Dienstgebers gemäß § 98 SGB IX eine verbindliche Integrationsvereinbarung.Auf Verlangen <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter wird unter Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung hierüberverhan<strong>de</strong>lt. Ist eine Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter nicht vorhan<strong>de</strong>n, so steht das Recht, die Aufnahme von Verhandlungenzu verlangen, <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zu. Der Dienstgeber o<strong>de</strong>r die Vertrauensperson<strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dasIntegrationsamt einla<strong>de</strong>n, sich an <strong>de</strong>n Verhandlungen über die Integrationsvereinbarungzu beteiligen. Der Agentur für Arbeit und <strong>de</strong>m Integrationsamt, die für <strong>de</strong>n Sitz<strong>de</strong>s Dienstgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. Der Inhalt <strong>de</strong>rIntegrationsvereinbarung richtet sich <strong>nach</strong> § 83 Abs. 2 SGB IX.(3) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis einerschwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r eines schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiters auf, diedieses Beschäftigungsverhältnis gefähr<strong>de</strong>n können, sind zunächst unter möglichstfrühzeitiger Einschaltung <strong>de</strong>s Beauftragten <strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>nach</strong> § 98 SGB IX, <strong>de</strong>rVertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und <strong>de</strong>rMitarbeitervertretung sowie <strong>de</strong>s Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zurVerfügung stehen<strong>de</strong>n Hilfen zu erörtern, mit <strong>de</strong>nen die Schwierigkeiten beseitigtwer<strong>de</strong>n können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetztwer<strong>de</strong>n kann.§ 29 Anhörung und Mitberatung(1) Das Recht <strong>de</strong>r Anhörung und <strong>de</strong>r Mitberatung ist bei folgen<strong>de</strong>n Angelegenheitengegeben:1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,2. Än<strong>de</strong>rung von Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>rPausen sowie <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage fürMitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste o<strong>de</strong>r religiöse Unterweisung,die zu ihrer Tätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichen bischöflichen Sendung o<strong>de</strong>r Beauftragungbedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischenDienst,3. Regelung <strong>de</strong>r Ordnung in <strong>de</strong>r Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),4. Festlegung von Richtlinien zur Durchführung <strong>de</strong>s Stellenplans,5. Verpflichtung zur Teilnahme o<strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Teilnehmerinnen o<strong>de</strong>r Teilnehmeran beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,6. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtungfür ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,7. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechen<strong>de</strong>nsozialen Zuwendungen sowie <strong>de</strong>ren Einstellung,8. Fassung von Musterdienst- und Musterarbeitsverträgen,9. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,zurück

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