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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO1. bei Streitigkeiten über Än<strong>de</strong>rung von Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeiteinschließlich <strong>de</strong>r Pausen sowie <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnenWochentage (§ 36 Abs. 1 Nr. 1),2. bei Streitigkeiten über Festlegung <strong>de</strong>r Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung(§ 36 Abs. 1 Nr. 2),3. bei Streitigkeiten über Planung und Durchführung von Veranstaltungen für dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 3),4. bei Streitigkeiten über Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen(§ 36 Abs. 1 Nr. 4),5. bei Streitigkeiten über Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen undMitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 5);6. bei Streitigkeiten über Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(§ 36 Abs. 1 Nr. 6),7. bei Streitigkeiten über Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen,Vorschüssen, Darlehen und entsprechen<strong>de</strong>n sozialen Zuwendungen (§ 36 Abs.1 Nr. 7),8. bei Streitigkeiten über die Durchführung <strong>de</strong>r Ausbildung, soweit nicht durchRechtsvorschriften o<strong>de</strong>r durch Ausbildungsvertrag geregelt (§ 36 Abs. 1 Nr. 8),9. bei Streitigkeiten über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen,die dazu bestimmt sind, das Verhalten o<strong>de</strong>r die Leistung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter zu überwachen (§ 36 Abs. 1 Nr. 9),10. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zu Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällenund sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 10),11. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Mil<strong>de</strong>rung von wesentlichenwirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterwegen Schließung, Einschränkung, Verlegung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung von Einrichtungeno<strong>de</strong>r wesentlichen Teilen von ihnen (§ 36 Abs. 1 Nr. 11).(2) Darüber hinaus fin<strong>de</strong>t auf Antrag <strong>de</strong>s Dienstgebers das Verfahren vor <strong>de</strong>r Einigungsstellebei Streitigkeiten über die Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung eines Mitglieds<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung (§ 18 Abs. 2) statt.(3) Auf Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung fin<strong>de</strong>t das Verfahren vor <strong>de</strong>r Einigungsstellein folgen<strong>de</strong>n Fällen statt:1. bei Streitigkeiten über die Freistellung eines Mitglieds <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(§ 15 Abs. 5),2. bei Streitigkeiten im Falle <strong>de</strong>r Ablehnung von Anträgen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(§ 37 Abs. 3).zurück

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