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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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IAnlage 1IEingruppierung(a) Die Eingruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters richtet sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<strong>de</strong>r Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Der Mitarbeiter erhält Vergütung<strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.(b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, <strong>de</strong>ren Tätigkeitsmerkmale<strong>de</strong>r gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuüben<strong>de</strong>n Tätigkeit entspricht.Die gesamte auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe,wenn zeitlich min<strong>de</strong>stens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, diefür sich genommen die Anfor<strong>de</strong>rungen eines Tätigkeitsmerkmals o<strong>de</strong>r mehrerer Tätigkeitsmerkmaledieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anfor<strong>de</strong>rungin <strong>de</strong>r Regel erst bei <strong>de</strong>r Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestelltwer<strong>de</strong>n (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,ob diese Anfor<strong>de</strong>rung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.Wer<strong>de</strong>n in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt, gilt das inUnterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuüben<strong>de</strong>Tätigkeit, für je<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rung.Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 o<strong>de</strong>r 3 abweichen<strong>de</strong>s zeitlichesMaß bestimmt, gilt dieses.Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anfor<strong>de</strong>rung eine Voraussetzung in <strong>de</strong>r Person<strong>de</strong>s Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anfor<strong>de</strong>rung erfüllt sein.(c) Tätigkeitskombinationen, die in <strong>de</strong>n Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in diesen Fällennicht <strong>nach</strong> Abs. b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche <strong>de</strong>r kombinierten Tätigkeitenüberwiegt.(d) Die Vergütungsgruppe <strong>de</strong>s Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.zurück

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