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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasserechnung zu übersen<strong>de</strong>n. 2 Die Jahresmeldung ist <strong>nach</strong> Versicherungsabschnitten zuglie<strong>de</strong>rn, die die Berechnung <strong>de</strong>r Anwartschaften ermöglichen.(6) 1 Die Vordrucke zur Abrechnung <strong>de</strong>r Beiträge und Sanierungsgel<strong>de</strong>r müssen <strong>de</strong>rKasse spätestens sechs Wochen <strong>nach</strong> ihrer Übersendung ausgefüllt zugehen. 2 DieKasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. 3 Für je<strong>de</strong>n Tag, um <strong>de</strong>n die Fristüberschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25,– Euro von <strong>de</strong>m Beteiligtenfor<strong>de</strong>rn.§ 14 Beendigung <strong>de</strong>r Beteiligung(1) Die Beteiligung en<strong>de</strong>t,(a) wenn <strong>de</strong>r Beteiligte aufgelöst o<strong>de</strong>r in eine an<strong>de</strong>re juristische Person übergeführtwird,(b) durch Kündigung.(2) 1 Die Kündigung durch die Kasse ist zulässig, wenn die in o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>s § 11für die Begründung <strong>de</strong>r Beteiligung aufgestellten Voraussetzungen aus an<strong>de</strong>ren als<strong>de</strong>n in Absatz 1 Buchst. a nie<strong>de</strong>rgelegten Grün<strong>de</strong>n ganz o<strong>de</strong>r teilweise weggefallensind, wenn <strong>de</strong>r Beteiligte schwerwiegend gegen die Satzung verstößt o<strong>de</strong>r nicht absehbarist, dass er wie<strong>de</strong>r einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigenwird. 2 Davon ist in <strong>de</strong>r Regel auszugehen, wenn seit drei Jahren kein versicherungspflichtigerMitarbeiter mehr beschäftigt wird. 3 Die Kündigung ist <strong>nach</strong> Anhörung<strong>de</strong>s Belegenheitsbistums mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rjahresauszusprechen.(3) 1 Die Kündigung durch <strong>de</strong>n Beteiligten ist zum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rjahres mitsechsmonatiger Frist zulässig. 2 Die Kündigung bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands.(4) 1 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Fristbleibt unberührt. 2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbeson<strong>de</strong>re vor, wennein Beteiligter einen wesentlichen Teil seiner Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeberübertragen hat, <strong>de</strong>r nicht Beteiligter <strong>de</strong>r Kasse ist. 3 Eine Kündigung kann unterbleiben,wenn sich <strong>de</strong>r Beteiligte verpflichtet, für die ausgeschie<strong>de</strong>nen Pflichtversicherten<strong>de</strong>n anteiligen Ausgleichsbetrag <strong>nach</strong> § 15 Abs. 1 zu zahlen.(5) Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und förmlich zuzustellen.zurück

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