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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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B IIAnlage 7(b) Im Rahmen <strong>de</strong>s Ausbildungszwecks darf <strong>de</strong>r Schüler auch an Sonntagen undWochenfeiertagen sowie in <strong>de</strong>r Nacht ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehen<strong>de</strong>Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung anSamstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für <strong>de</strong>n Bereitschaftsdienstund die Rufbereitschaft, für die Überstun<strong>de</strong>n und für die Zeitzuschläge gelten dieVorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger <strong>de</strong>r Ausbildung in <strong>de</strong>mkünftigen Beruf <strong>de</strong>s Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei giltals Stun<strong>de</strong>nvergütung im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> <strong>de</strong>r auf die Stun<strong>de</strong>entfallen<strong>de</strong> Anteil <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung diesesAnteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache <strong>de</strong>r durchschnittlichenregelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.(b) Bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen erhält <strong>de</strong>r Schüleraa) die Zulagen <strong>nach</strong> Abschnitt VIII Abs. e <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die in <strong>de</strong>nAnmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14<strong>de</strong>r Anlage 2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage <strong>nach</strong> Abschnitt VII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> zu drei Vierteln.(c) Sachbezüge sind in Höhe <strong>de</strong>r durch Rechtsverordnung <strong>nach</strong> § 17 Abs. 1 Nr. 3SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. <strong>de</strong>r Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus. Kann <strong>de</strong>r Schüler während <strong>de</strong>r Zeit, für die die Ausbildungsvergütungbei Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist,Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Sachbezugswertenabzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. <strong>de</strong>r Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus.(d) Wird auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunftzur Verfügung gestellt, so wird <strong>de</strong>ren Wert <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in ihrerjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung bewertet mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 3 Abs. (1) Unterabs.1 <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> maßgeben<strong>de</strong> Quadratmetersatz um 15 v.H. zukürzen ist.§ 3a Ärztliche Untersuchung(1) Der Schüler hat auf Verlangen <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Ausbildung vor seiner Einstellungseine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheitund Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger <strong>de</strong>r Ausbildungbestimmten Arztes <strong>nach</strong>zuweisen.zurück

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