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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 7 Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates(1) 1 Die Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates fin<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Bedarf, in <strong>de</strong>r Regel dreimalim Jahr statt. 2 Auf schriftliches Verlangen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r dreier Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>sVerwaltungsrates ist innerhalb eines Monats eine außeror<strong>de</strong>ntliche Sitzung <strong>de</strong>s Verwaltungsrateseinzuberufen.(2) 1 Zu <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates lädt im Auftrag <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rVorstand <strong>de</strong>r Kasse mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnungein. 2 In dringen<strong>de</strong>n Fällen kann mit Zustimmung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verwaltungsratesdie Frist gekürzt wer<strong>de</strong>n.(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r sein Vertreter leitet die Sitzung.(4) 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r sein Vertreterund min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r übrigen Mitglie<strong>de</strong>r anwesend sind. 2 Er entschei<strong>de</strong>tmit Stimmenmehrheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 5 Absatz 1 Buchstaben b bis d. 3 BeiStimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Sitzungsvorsitzen<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r ansonsten an Abstimmungennicht teilnimmt. 4 Nimmt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> dieses Stimmrecht nicht wahr, ist<strong>de</strong>r Antrag abgelehnt.(5) 1 Im Falle <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung soll ein Mitglied seine Stimme förmlich übertragen,und zwar jeweils auf ein Mitglied aus <strong>de</strong>r Gruppe gemäß § 5 Absatz 1, <strong>de</strong>r das verhin<strong>de</strong>rteMitglied angehört, ausnahmsweise ist auch eine Übertragung zwischen <strong>de</strong>nGruppen gemäß § 5 Abs. 1 möglich. 2 Einem Mitglied kann nur eine weitere Stimmeübertragen wer<strong>de</strong>n.(5a) 1 Beschlüssen, die <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>r Gewährträger zuwi<strong>de</strong>rlaufen, können <strong>de</strong>renVertreter (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) mit aufschieben<strong>de</strong>r Wirkung wi<strong>de</strong>rsprechen.2 Der Wi<strong>de</strong>rspruch muss einstimmig erfolgen und begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. 3 Über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchentschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands.(6) 1 Beschlüsse, die <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>r Kasse zuwi<strong>de</strong>rlaufen, kann <strong>de</strong>r Vorstand mitaufschieben<strong>de</strong>r Wirkung wi<strong>de</strong>rsprechen. 2 Über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>rVerband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands.(7) Über die Sitzungen wird eine Nie<strong>de</strong>rschrift gefertigt, die <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>rvom Vorsitzen<strong>de</strong>n bestellte Protokollführer unterzeichnen.(8) Der Vorsitzen<strong>de</strong> kann in geeigneten Fällen eine schriftliche Beschlussfassung<strong>de</strong>s Verwaltungsrates herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wi<strong>de</strong>rspricht.(9) 1 Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s nehmen an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsratesund seiner Ausschüsse ohne Stimmrecht teil. 2 Im Falle einer schriftlichen Beschlussfassungist ihnen die Abstimmungsvorlage mitzuteilen.zurück

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