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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung für beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen§ 7 Zuständigkeit(1) Für Anträge, die mehrere Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zuständigkeitsbereichvon zwei Unterkommissionen liegen, ist die Unterkommission zuständig,in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Träger seinen Sitz hat. Über Ausnahmen von dieser Regel entschei<strong>de</strong>tauf Antrag die Arbeitsrechtliche Kommission.(2) Für Anträge, die mehrere Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zuständigkeitsbereichvon mehr als zwei Unterkommissionen liegen, ist die ArbeitsrechtlicheKommission zuständig.§ 8 Umfang <strong>de</strong>r Regelungen(1) Die Unterkommissionen beziehungsweise in Fällen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 die ArbeitsrechtlicheKommission können zur Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen <strong>de</strong>r Dienstverhältnissemit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sin ihren jeweiligen Regionen Beschlüsse fassen.(2)Dabei sind folgen<strong>de</strong> abschließend genannte Regelungsmaterien und Bandbreitenzu beachten:1. eine Absenkung <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s (§§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);2. eine Absenkung o<strong>de</strong>r Stundung <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung (Abschnitt XIV <strong>de</strong>rAnlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);3. eine Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstun<strong>de</strong>n(die verän<strong>de</strong>rte Arbeitszeit gilt für die Dauer <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s Beschlusses als regelmäßigeArbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)o<strong>de</strong>reine Verkürzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit um bis zu 10 v.H. mit einer entsprechen<strong>de</strong>n Herabsetzung<strong>de</strong>r Vergütung (die herabgesetzte Arbeitszeit gilt für die Dauer <strong>de</strong>rLaufzeit <strong>de</strong>s Beschlusses als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>rAnlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);4. eine Absenkung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) umbis zu 10 v.H.;5. eine Erhöhung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), <strong>de</strong>rEinmalzahlungen (Abschnitt XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, §§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r allgemeinen Zulage (Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);6. eine Vereinbarung einer allgemeinen Leistungszulage (Abschnitt VIII Absatz 2<strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).Die Maßnahmen <strong>nach</strong> Ziffer 1 bis 4 dürfen für das einzelne Dienstverhältnis in <strong>de</strong>rSumme eine Absenkung von 15 v.H. <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) nicht überschreiten. Die Verlängerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit <strong>nach</strong> Ziffer 3gilt als Absenkung <strong>de</strong>r Dienstbezüge.zurück

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