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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 4 Besetzung <strong>de</strong>r GerichteDie kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähigungzum Richteramt <strong>nach</strong> staatlichem o<strong>de</strong>r kirchlichem Recht besitzen, und mit ehrenamtlichenRichtern (beisitzen<strong>de</strong>n Richtern) aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber undMitarbeiter, welche <strong>nach</strong> Maßgabe dieser Ordnung stimmberechtigt an <strong>de</strong>r Entscheidungsfindungmitwirken, besetzt.§ 5 Aufbringung <strong>de</strong>r MittelDie Kosten <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, das es errichtet/tragendie Bistümer, die es errichten, zu gleichen Teilen. 1 Die Kosten <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofsträgt <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands.§ 6 Gang <strong>de</strong>s Verfahrens(1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.(2) Gegen das Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts fin<strong>de</strong>t die Revision an <strong>de</strong>nKirchlichen Arbeitsgerichtshof <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s § 47 statt.§ 7 Verfahrensgrundsätze(1) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t, soweit diese Ordnung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt, aufGrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis <strong>de</strong>r Beteiligtenkann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschei<strong>de</strong>n.(2) Die Verhandlung einschließlich <strong>de</strong>r Beweisaufnahme ist öffentlich. Das Gerichtkann die Öffentlichkeit für die Verhandlung o<strong>de</strong>r für einen Teil <strong>de</strong>r Verhandlung auswichtigem Grund ausschließen, insbeson<strong>de</strong>re wenn durch die Öffentlichkeit eine erheblicheBeeinträchtigung kirchlicher Belange o<strong>de</strong>r schutzwürdiger Interessen einesBeteiligten zu besorgen ist o<strong>de</strong>r wenn Dienstgeheimnisse zum Gegenstand <strong>de</strong>r Verhandlungo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beweisaufnahme gemacht wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung wird auchim Fall <strong>de</strong>s Satzes 2 öffentlich verkün<strong>de</strong>t.(3) Das Gericht erforscht <strong>de</strong>n Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligtenhaben an <strong>de</strong>r Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts mitzuwirken. Zur Aufklärung<strong>de</strong>s Sachverhalts können Urkun<strong>de</strong>n eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständigeund Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen wer<strong>de</strong>n.(4) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthaltendie Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, isteine entsprechen<strong>de</strong> Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur,1 Abweichend hiervon kann <strong>de</strong>r Vereinbarung (§ 14 Absatz 2) ein an<strong>de</strong>rer Verteilungsmaßstabzugrun<strong>de</strong>gelegt wer<strong>de</strong>n.zurück

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