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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOzur Einsicht aus. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wahlausschusses gibt bekannt, anwelchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tage an die Listen zur Einsichtausliegen. Je<strong>de</strong> Mitarbeiterin und je<strong>de</strong>r Mitarbeiter kann während <strong>de</strong>r Auslegungsfristgegen die Eintragung o<strong>de</strong>r Nichteintragung einer Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r eines MitarbeitersEinspruch einlegen. Der Wahlausschuss entschei<strong>de</strong>t über <strong>de</strong>n Einspruch.(5) Der Wahlausschuss hat sodann die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiteraufzufor<strong>de</strong>rn, schriftliche Wahlvorschläge, die jeweils von min<strong>de</strong>stens dreiwahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnet sein müssen, biszu einem von ihm festzusetzen<strong>de</strong>n Termin einzureichen. Der Wahlvorschlag mussdie Erklärung <strong>de</strong>r Kandidatin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kandidaten enthalten, dass sie o<strong>de</strong>r er <strong>de</strong>r Benennungzustimmt. Der Wahlausschuss hat in ausreichen<strong>de</strong>r Zahl Formulare fürWahlvorschläge auszulegen.(6) Die Kandidatenliste soll min<strong>de</strong>stens doppelt soviel Wahlbewerberinnen undWahlbewerber enthalten wie Mitglie<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 6 Abs. 2 zu wählen sind.(7) Der Wahlausschuss prüft die Wählbarkeit und lässt sich von <strong>de</strong>r Wahlbewerberino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wahlbewerber bestätigen, dass kein Ausschlussgrund im Sinne <strong>de</strong>s § 8vorliegt.(8) Spätestens eine Woche vor <strong>de</strong>r Wahl sind die Namen <strong>de</strong>r zur Wahl vorgeschlagenenund vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin alphabetischer Reihenfolge durch Aushang bekannt zu geben. Da<strong>nach</strong> istdie Kandidatur unwi<strong>de</strong>rruflich.§ 10 Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einerMitarbeitervertretung(1) Wenn in einer Einrichtung die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretungvorliegen, hat <strong>de</strong>r Dienstgeber spätestens <strong>nach</strong> drei Monaten zu einerMitarbeiterversammlung einzula<strong>de</strong>n. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten lassen.Die Mitarbeiterversammlung wählt <strong>de</strong>n Wahlausschuss, <strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>n Wahltagbestimmt. Im Falle <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns eines Mitglieds bestellt <strong>de</strong>r Wahlausschuss unverzüglichein neues Mitglied.(1a) Absatz 1 gilt auch,1. wenn die Mitarbeitervertretung ihrer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht<strong>nach</strong>kommt,2. im Falle <strong>de</strong>s § 12 Abs. 5 Satz 2,3. im Falle <strong>de</strong>s § 13 Abs. 2 Satz 3,4. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 13a <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s Zeitraumes, in <strong>de</strong>m die Mitarbeitervertretungdie Geschäfte fortgeführt hat,zurück

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