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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Anlage 11aDer Mitarbeiter erhält bei <strong>de</strong>r Geburt eines Kin<strong>de</strong>s auf Antrag eine Geburtsbeihilfevon 358,– Euro je Kind. Die Geburtsbeihilfe erhält auch <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r einKind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat, als Kind annimmt o<strong>de</strong>rmit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erfor<strong>de</strong>rlicheEinwilligung <strong>de</strong>r Eltern (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist. Die Geburtsbeihilfeist nicht zusatzversorgungspflichtig.Hat ein Mitarbeiter aus mehreren Dienstverhältnissen im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält er diese von <strong>de</strong>n Dienstgebern zu gleichen Anteilen.Haben bei<strong>de</strong> Elternteile aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<strong>AVR</strong> Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält diese die Mutter. Wird einem Elternteilin Geburtsfällen <strong>nach</strong> Anlage 11 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r aus einem Beschäftigungsverhältnisim kirchlichen und öffentlichen Dienst o<strong>de</strong>r aus einer Beihilfeversicherungeine Beihilfe o<strong>de</strong>r ähnliche Leistung gewährt, so ist diese auf <strong>de</strong>n Anspruch auf Geburtsbeihilfefür <strong>de</strong>n Mitarbeiter anzurechnen.zurück

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