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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 9, 10 und 11Anlage 18niger als fünf Tage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteilt, vermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Urlaub für je<strong>de</strong>nzusätzlichen arbeitsfreien Tag im Kalen<strong>de</strong>rjahr um 1/260 <strong>de</strong>s Urlaubs <strong>nach</strong> Abs.1 Satz 2. Ergibt sich bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstagesvon min<strong>de</strong>stens einem halben Tag, so wird auf einen vollen Tag aufgerun<strong>de</strong>t.(3) Während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Vergütung einschließlich<strong>de</strong>r Zulagen und Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>.(4) § 1 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>t Anwendung; im Übrigen gelten die Bestimmungen<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes.§ 9 Kündigung(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteienor<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.(2) Die Kündigungsfrist beträgt für <strong>de</strong>n Dienstgeber und <strong>de</strong>n Mitarbeiter in <strong>de</strong>n erstenzwölf Monaten <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüberhinaus beträgt die Kündigungsfrist für <strong>de</strong>n Dienstgeber und <strong>de</strong>n Mitarbeiter <strong>nach</strong>einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber vona) bis zu fünf Jahren 6 Wochenb) von min<strong>de</strong>stens fünf Jahren 3 Monatec) von min<strong>de</strong>stens acht Jahren 4 Monated) von min<strong>de</strong>stens zehn Jahren 5 Monatee) von min<strong>de</strong>stens zwölf Jahren 6 Monatezum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.(3) Für die außeror<strong>de</strong>ntliche, fristlose Kündigung gilt § 16 Abs. 1 AT. Kündigungenbedürfen <strong>de</strong>r Schriftform. Kündigt <strong>de</strong>r Dienstgeber das Dienstverhältnis <strong>nach</strong> Ablauf<strong>de</strong>r Probezeit (§ 7 Abs. 4 AT), soll er in <strong>de</strong>m Kündigungsschreiben <strong>de</strong>n Kündigungsgrundangeben.§ 10 Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesdurch VereinbarungDas Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen je<strong>de</strong>rzeit durch Auflösungsvertragbeen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.zurück

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