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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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XAnlage 1XZusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n Bezügen(a) Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonatzu berechnen und <strong>de</strong>m Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats über sie verfügen kann. Die Bezüge sollen auf ein von <strong>de</strong>mMitarbeiter eingerichtetes inländisches Konto gezahlt wer<strong>de</strong>n. Die Kosten <strong>de</strong>r Übermittlung<strong>de</strong>r Bezüge mit Ausnahme <strong>de</strong>r Kosten für die Gutschrift auf <strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>sEmpfängers trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- o<strong>de</strong>rBuchungsgebühren trägt <strong>de</strong>r Empfänger.Die Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonatzu berechnen. Sie sind <strong>de</strong>m Mitarbeiter, soweit Unterabsatz 3 nichts an<strong>de</strong>res bestimmt,so rechtzeitig zu zahlen, dass er über sie verfügen kann am letzten Werktag<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n folgt, in <strong>de</strong>m die für die Bezüge maßgebliche Arbeitsleistungerbracht wor<strong>de</strong>n ist.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> § 3 Abs. 1 Satz 3 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die Überstun<strong>de</strong>nvergütung<strong>nach</strong> § 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sind <strong>de</strong>m Mitarbeiterso rechtzeitig zu zahlen, dass er über die Überstun<strong>de</strong>nabgeltung am letzten Werktag<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats verfügen kann, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r im Einzelfall gemäߧ 3 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> angewandte Ausgleichszeitraum en<strong>de</strong>t.Stehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter Urlaubsbezüge <strong>nach</strong> § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>rKrankenbezüge <strong>nach</strong> Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> für einen vollen Kalen<strong>de</strong>rmonato<strong>de</strong>r für Tage <strong>de</strong>sselben zu und hat er Anspruch auf <strong>de</strong>n Aufschlag<strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 und 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, so gilt für die Zahlung <strong>de</strong>s AufschlagsUnterabsatz 2 Satz 2 entsprechend.Für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter we<strong>de</strong>r Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge <strong>nach</strong> AbschnittXII Abs. a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zustehen, stehen ihm auch keine Bezügezu, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind; ausgenommen ist <strong>de</strong>r Zuschuss <strong>nach</strong>Abschnitt XII Abs. d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Stehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter aus <strong>de</strong>mVormonat o<strong>de</strong>r Vorvormonat noch Bezüge <strong>nach</strong> Unterabsatz 2 Satz 2 o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Unterabsatz3 und 4 dieses Absatzes zu, so sind diese so rechtzeitig zu zahlen, dass <strong>de</strong>rMitarbeiter über sie verfügen kann am letzten Werktag <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, an <strong>de</strong>mer erstmals wie<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Urlaubsbezüge(§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge <strong>nach</strong> AbschnittXII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erhält.<strong>En<strong>de</strong></strong>t das Dienstverhältnis in einem Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Mitarbeiter we<strong>de</strong>rDienstbezüge noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge <strong>nach</strong> Abschnitt XII Abs. b<strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zustehen, so sind ihm aus einem Vormonat noch zustehen<strong>de</strong>Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>sDienstverhältnisses unverzüglich zu zahlen.Im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 6 steht <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses gleich<strong>de</strong>r Beginna) <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes,zurück

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