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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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XIXIAnlage 1Vergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter(a) Die Mitarbeiter haben Gutachten, die ihnen dienstlich übertragen wer<strong>de</strong>n, anzufertigeno<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Anfertigung behilflich zu sein. Erhält <strong>de</strong>r Dienstgeber vom Auftraggeber<strong>de</strong>s Gutachtens eine beson<strong>de</strong>re Bezahlung, durch die auch die Leistung <strong>de</strong>sMitarbeiters vergütet wird, so hat <strong>de</strong>r das Gutachten anfertigen<strong>de</strong> Mitarbeiter Anspruchauf Vergütung seiner Leistung entsprechend <strong>de</strong>m Maß seiner Beteiligung, soweiter das Gutachten außerhalb <strong>de</strong>r Dienstzeit erstellt hat.(b) Falls Oberärzte o<strong>de</strong>r Assistenzärzte im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Dienstgeber fürLeiten<strong>de</strong> Ärzte (Chefärzte) tätig wer<strong>de</strong>n, haben sie für diese Tätigkeit keinen Anspruchauf Vergütung gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber.(c) Bei <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter o<strong>de</strong>r am Unterricht an<strong>de</strong>n Schulen <strong>de</strong>s Dienstgebers (§ 5 Abs. 3 AT) erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter nur dann einebeson<strong>de</strong>re Vergütung, wenn er diese Tätigkeit einschließlich einer angemessenenVorbereitungszeit nicht im Rahmen <strong>de</strong>r für ihn maßgeben<strong>de</strong>n wöchentlichen Arbeitszeitausüben kann.(d) Für je<strong>de</strong>n Einsatz im Rettungsdienst (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 4 AT) erhält <strong>de</strong>r Mitarbeitereinen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag vom 1. Oktober2003 bis 30. Juni 2004 in Höhe von 15,11 Euro, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober2004 von 15,26 Euro und ab 1. November 2004 von 15,41 Euro. Dieser Betrag verän<strong>de</strong>rtsich zu <strong>de</strong>mselben Zeitpunkt und in <strong>de</strong>m gleichen Ausmaß wie die Stun<strong>de</strong>nvergütung<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 2 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Der Einsatzzuschlagsteht nicht zu, wenn <strong>de</strong>m Mitarbeiter wegen <strong>de</strong>r Teilnahme am Rettungsdienst außer<strong>de</strong>n Vergütungen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sonstige Leistungen vom Dienstgeber o<strong>de</strong>r von einemDritten (z.B. private Unfallversicherung, für die <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r ein Träger<strong>de</strong>s Rettungsdienstes die Beiträge ganz o<strong>de</strong>r teilweise trägt; die Liquidationsansprücheusw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten.(e) Besteht <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen ein Anspruch auf Son<strong>de</strong>rvergütung,so wird diese auf die Dienstbezüge nicht angerechnet.zurück

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