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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Inkraftsetzungsrichtlinien§ 5 (Zustimmungsverfahren)(1) Ein wirksam zustan<strong>de</strong> gekommener Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionkann nur in Kraft treten, wenn ihm die Arbeitsgemeinschaft mit einer Mehrheitvon 2/3 <strong>de</strong>r Gesamtzahl ihrer Mitglie<strong>de</strong>r zustimmt.(2) Ein wirksam zustan<strong>de</strong> gekommener Beschluss <strong>de</strong>r Unterkommission kann nur inKraft treten, wenn ihm <strong>de</strong>r jeweils zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 <strong>de</strong>r Gesamtzahl seiner Mitglie<strong>de</strong>r zustimmt. Die Arbeitsgemeinschaft wird überdie wirksam zustan<strong>de</strong> gekommenen Beschlüsse <strong>de</strong>r Ausschüsse informiert.(3) Kommt ein Beschluss in einem Ausschuss nicht zustan<strong>de</strong>, kann die Zustimmung<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt wer<strong>de</strong>n.(4) Führt auch das schriftliche Umlaufverfahren nicht zu <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen 2/3-Mehrheit, trägt <strong>de</strong>r Geschäftsführer <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft dafür Sorge, dass unverzüglicheine Son<strong>de</strong>rsitzung <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft anberaumt wird, in <strong>de</strong>r eineBeschlussfassung herbeizuführen ist. Kommt in <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft ein solcherBeschluss nicht zustan<strong>de</strong>, ist das Verfahren been<strong>de</strong>t.§ 6 (Übertragung <strong>de</strong>s Stimmrechts)Sind Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft bzw. <strong>de</strong>r Ausschüsse verhin<strong>de</strong>rt, an einerSitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung <strong>de</strong>s Stimmrechts auf ein an<strong>de</strong>res Mitgliedzulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrechtausüben. Die schriftliche Übertragung <strong>de</strong>s Stimmrechts ist <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>nach</strong>zuweisen.§ 7 (Inkraftsetzungsverfahren)(1) Ein Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, <strong>de</strong>m die Arbeitsgemeinschaftzugestimmt hat, wird vom Geschäftsführer <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>n Diözesenzur Inkraftsetzung zugeleitet.(2) Ein Beschluss <strong>de</strong>r Unterkommission, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r zuständige Ausschuss zugestimmthat, wird vom Geschäftsführer <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft nur <strong>de</strong>njenigen Diözesenzur Inkraftsetzung zugeleitet, die von <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Beschlusses regional erfasstwer<strong>de</strong>n.(3) Sieht sich ein Diözesanbischof außerstan<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission bzw. <strong>de</strong>r Unterkommission in Kraft zu setzen, erhebt er innerhalbvon 3 Wochen <strong>nach</strong> Absendung <strong>de</strong>s Beschlusses beim Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r ArbeitsgemeinschaftWi<strong>de</strong>rspruch.(4) Bei Beschlüssen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission beruft <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>rArbeitsgemeinschaft im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs unverzüglich eine Sitzung <strong>de</strong>r Ar-zurück

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