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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 17 Ältesten-RatOrdnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(1) Falls ein Antrag in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r in einer Unterkommissionnicht die für <strong>de</strong>n Beschluss erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit von drei Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rerhalten hat, jedoch min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beschluss zugestimmthat, können die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Ältesten-Rat anrufen, <strong>de</strong>r durchdie Erarbeitung eines Vermittlungsvorschlages auf eine gütliche Einigung hinwirkensoll.(2) Der Ältesten-Rat setzt sich zusammen aus <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission, <strong>de</strong>r/die auch <strong>de</strong>m Ältesten-Rat vorsteht, jeweils zwei Mitglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite, die jeweils von bei<strong>de</strong>n Seitenbenannt wer<strong>de</strong>n, und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.§ 18 Vermittlungsausschuss(1) Kommt durch das Verfahren <strong>nach</strong> § 17 Absatz 1 dieser Ordnung keine gütlicheEinigung zustan<strong>de</strong>, kann die Arbeitsrechtliche Kommission o<strong>de</strong>r eine Unterkommission<strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss anrufen, wenn auf Antrag min<strong>de</strong>stens die Hälfte<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r einer Unterkommission fürdie Anrufung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses stimmt.(2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem/einer stimmberechtigtenund einem/einer nicht stimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiterund<strong>de</strong>r Dienstgeberseite, die nicht Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionsind, je zwei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeiter- und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission und je zwei <strong>de</strong>r Mitarbeiter- und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite zuzuordnen<strong>de</strong>nweiteren Personen, die ebenfalls nicht Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission sind.(3) Die Vorsitzen<strong>de</strong>n und die weiteren Personen <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses wer<strong>de</strong>nvon <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission geheim gewählt. DieMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter- und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionim Vermittlungsausschuss wer<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Mitte je<strong>de</strong>r Seite gewählt.Kommt in <strong>de</strong>n ersten bei<strong>de</strong>n Wahlgängen eine Dreiviertelmehrheit nicht zustan<strong>de</strong>,reicht in <strong>de</strong>n weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission aus.(4) Die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses beträgt vier Jahre un<strong>de</strong>n<strong>de</strong>t spätestens mit <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission. Wie<strong>de</strong>rwahlist zulässig. Das Amt im Vermittlungsausschuss erlischt mit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, sofern das Mitglied <strong>de</strong>s VermittlungsausschussesMitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist. Bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>nfin<strong>de</strong>t für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtszeit eine Nachwahl statt.zurück

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