12.07.2015 Aufrufe

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied <strong>de</strong>s Zentralen Vorbereitungsausschusses gemäߧ 2 beziehungsweise eines Wahlvorstan<strong>de</strong>s gemäß § 3 <strong>de</strong>r Wahlordnung für die Vertreter(innen)<strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist.(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.§ 5 Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber – Dienstgeberseite(1) Die Dienstgeberseite setzt sich zusammen aus 28 Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Dienstgeber,die vom <strong>Caritas</strong>rat <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s (§ 14 seiner Satzung) gewähltwer<strong>de</strong>n.(2) Wählbar als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber ist <strong>de</strong>rjenige/diejenige, <strong>de</strong>r/die Mitglie<strong>de</strong>ines Organs eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichenVertretung berufen ist, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r/die leiten<strong>de</strong>(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlich-caritativenRechtsträgers <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-)Bistums ist.(3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied <strong>de</strong>s Wahlvorstan<strong>de</strong>s <strong>nach</strong> § 2 <strong>de</strong>r Wahlordnungfür die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist.(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.§ 6 Vorzeitiges Ausschei<strong>de</strong>n(1) Das Amt eines Mitglieds <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r eines Stellvertreters/einerStellvertreterin en<strong>de</strong>t vorzeitig• bei einem Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Wählbarkeit,• durch Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Amtes in schriftlicher Form,• im Falle grober Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r grober Verletzung <strong>de</strong>r Befugnisse undPflichten als Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(2) Über eine grobe Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r grobe Verletzung <strong>de</strong>r Befugnisse undPflichten entschei<strong>de</strong>t die mitarbeitervertretungsrechtliche Schlichtungsstelle beimErzbistum Freiburg/das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht <strong>nach</strong> § 2 Absatz 2Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung; Voraussetzung ist ein Antrag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission durch Beschluss.zurück

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!