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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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EAnlage 7EAuszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Einrichtungen im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> (§ 2 Abs. 1AT) gelten für die Dauer <strong>de</strong>r Ausbildungszeit die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Regelungen:§ 1 Entgelt(1) Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erhalten ein monatliches Entgelt. Es beträgt ab 1. November2004:im ersten Ausbildungsjahrim zweiten Ausbildungsjahrim dritten Ausbildungsjahrim vierten Ausbildungsjahr617,34 Euro666,15 Euro710,93 Euro773,06 Euro(2) Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die in <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r sie ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, Kostund/o<strong>de</strong>r Unterkunft erhalten, wer<strong>de</strong>n diese <strong>nach</strong> Abschnitt IX <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> auf das Entgelt angerechnet.Es müssen jedoch min<strong>de</strong>stens 40 v.H. <strong>de</strong>s Bruttoentgeltes gezahlt wer<strong>de</strong>n.(3) (entfällt)§ 2 Entgelt in beson<strong>de</strong>ren Fällen(1) Wird aufgrund <strong>de</strong>r Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein erfolgreicherHan<strong>de</strong>lsschulabschluss o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Vorbildung auf die Ausbildungszeitangerechnet, so gilt für die Höhe <strong>de</strong>s Entgeltes <strong>de</strong>r Zeitraum, um <strong>de</strong>n die Ausbildungszeitverkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.(2) Hat <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r vereinbarten Ausbildungszeit dieAbschlussprüfung bestan<strong>de</strong>n, so erhält er, wenn er weiterbeschäftigt wird, von <strong>de</strong>mTage an, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>nen Abschlussprüfung folgt, die seiner Tätigkeitentsprechen<strong>de</strong>n Bezüge <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>.(3) Besteht <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildungszeitauf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung,höchstens jedoch um ein Jahr. Während <strong>de</strong>s Zeitraumes <strong>de</strong>r Verlängerung wird dasEntgelt <strong>de</strong>s letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes gezahlt.(4) (entfällt)zurück

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