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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasserung. 2 Sie en<strong>de</strong>t ferner, wenn <strong>de</strong>r Versicherte, <strong>de</strong>r die Wartezeit nicht erfüllt hat, das67. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t.§ 22 AusbildungsverhältnisseAuszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r Satzung sind(a) Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die unter <strong>de</strong>n Manteltarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> vom 6. Dezember1974 bzw. unter <strong>de</strong>n Manteltarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> (Mantel-TVAzubi-O) vom 5. März 1991 bzw. unter <strong>de</strong>n Manteltarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>(Mantel-TV Azubi-Ost<strong>de</strong>utsche Sparkassen) vom 16. Mai 1991 o<strong>de</strong>r, wenn sie alsForstwirt ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, unter § 1 Abs. 2 <strong>de</strong>s Tarifvertrages über die Versorgung<strong>de</strong>r Waldarbeiter <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> bzw. unter <strong>de</strong>n Tarifvertragüber die Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>r zum Forstwirt Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n (TVA-F-O) vom 5. April 1991,(b) Schülerinnen/Schüler, die unter <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s Tarifvertrages zur Regelung<strong>de</strong>r Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>r Schülerinnen/Schüler, die <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>sKrankenpflegegesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Hebammengesetzes ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, vom 28.Februar 1986 bzw. <strong>de</strong>s Tarifvertrages zur Regelung <strong>de</strong>r Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>rSchülerinnen/Schüler, die <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Krankenpflegegesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Hebammengesetzesausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (Mantel-TV Schü-O) vom 5. März 1991in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung fallen o<strong>de</strong>r die unter einen dieser Tarifverträge fielen,wenn <strong>de</strong>r Beteiligte diese Tarifverträge anwen<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>.2. Die freiwillige Versicherung§ 23 Begründung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung(1) Auf Antrag kann von <strong>de</strong>n Beschäftigten o<strong>de</strong>r für sie durch <strong>de</strong>n Beteiligten einefreiwillige Versicherung bei <strong>de</strong>r Kasse begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(2) Die freiwillige Versicherung beginnt frühestens mit <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s vom Antragstellergewünschten Monats, jedoch nicht vor <strong>de</strong>m Monat <strong>de</strong>r Antragstellung.(3) 1 Die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen und/o<strong>de</strong>r das Risiko <strong>de</strong>rErwerbsmin<strong>de</strong>rung kann bei Begründung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung o<strong>de</strong>r zu einemspäteren Zeitpunkt ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. 2 Ausgeschlossene Leistungen könnenwie<strong>de</strong>r eingeschlossen wer<strong>de</strong>n. 3 Risikoän<strong>de</strong>rungen können nur auf schriftlichenAntrag mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wer<strong>de</strong>n; die Vertragsän<strong>de</strong>rungenwer<strong>de</strong>n frühestens mit <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Erklärung folgen<strong>de</strong>nMonats wirksam.zurück

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