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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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XVAnlage 1XVZuwendungen im To<strong>de</strong>sfall(a) Beim To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitarbeiters, <strong>de</strong>r sich nicht im Son<strong>de</strong>rurlaub <strong>nach</strong> § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>rAnlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> befin<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis nicht <strong>nach</strong> § 18 Abs.4 AT ruht, erhaltena) <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehegatte,b) die Abkömmlinge <strong>de</strong>s MitarbeitersSterbegeld.Als Sterbegeld wer<strong>de</strong>n für die restlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Sterbemonats und fürzwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>sVerstorbenen gewährt.(b) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes a nicht vorhan<strong>de</strong>n, ist Sterbegeldauf Antrag zu gewährena) Verwandten <strong>de</strong>r aufsteigen<strong>de</strong>n Linie, Geschwistern, Geschwisterkin<strong>de</strong>rn sowieStiefkin<strong>de</strong>rn, wenn sie zur Zeit <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit diesem in häuslicherGemeinschaft gelebt haben o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Verstorbene ganz o<strong>de</strong>r überwiegend ihrErnährer gewesen ist;b) sonstigen Personen, die die Kosten <strong>de</strong>r letzten Krankheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bestattung getragenhaben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.(c) Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Sterbemonat keinen Anspruch auf Dienstbezüge wegenElternzeit o<strong>de</strong>r auf Krankenbezüge wegen Ablauf <strong>de</strong>r Fristen <strong>de</strong>s Abschnitts XII <strong>de</strong>rAnlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r hat die Mitarbeiterin zur Zeit ihres To<strong>de</strong>s Mutterschaftsgeld<strong>nach</strong> § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wer<strong>de</strong>n als Sterbegeld für <strong>de</strong>n Sterbetagund die restlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Sterbemonats sowie für zwei weitere Monatedie Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>s Verstorbenen gewährt.Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.(d) Sind an <strong>de</strong>n Verstorbenen Dienstbezüge o<strong>de</strong>r Vorschüsse über <strong>de</strong>n Sterbetag hinausgezahlt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n diese auf das Sterbegeld angerechnet.(e) Die Zahlung an einen <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Abs. a o<strong>de</strong>r Abs. b Berechtigten bringt <strong>de</strong>n Anspruch<strong>de</strong>r übrigen gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte<strong>nach</strong> Abs. a o<strong>de</strong>r Abs. b nicht vorhan<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n über <strong>de</strong>n Sterbetag hinausbezahlteBezüge für <strong>de</strong>n Sterbemonat nicht zurückgefor<strong>de</strong>rt.(f) Wer <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruchauf das Sterbegeld.zurück

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