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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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IVAnlage 14IV.(entfällt)Anmerkung 1:Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Gesamturlaub im Kalen<strong>de</strong>rjahr 1977 höher war als <strong>de</strong>r Gesamturlaub1978, erhalten beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen einen Gesamturlaubin Höhe <strong>de</strong>s für 1977 zustehen<strong>de</strong>n Urlaubs, solange dieser günstiger ist als dieNeuregelung.Anmerkung 2:Eine für <strong>de</strong>n jugendlichen Mitarbeiter günstigere Regelung gilt <strong>nach</strong> § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetznur, wenn <strong>de</strong>r Jugendliche zu Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahresnoch nicht 16 Jahre alt ist; in diesem Falle erhält <strong>de</strong>r Jugendliche einen Urlaub von30 Werktagen. Als Werktage gelten dabei alle Kalen<strong>de</strong>rtage, die nicht Sonn- o<strong>de</strong>rgesetzliche Feiertage sind.Anmerkung 3:Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen erhalten gemäß § 125 SGB IX einen Zusatzurlaub.§ 125 SGB IX hat mit Stand 1. Mai 2004 folgen<strong>de</strong> Fassung:(1) Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichenUrlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit<strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen auf mehr o<strong>de</strong>r weniger als fünf Arbeitstage in<strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche, erhöht o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Zusatzurlaub entsprechend. Soweittarifliche, betriebliche o<strong>de</strong>r sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehin<strong>de</strong>rteMenschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.(2) Besteht die Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaft nicht während <strong>de</strong>s gesamten Kalen<strong>de</strong>rjahres,so hat <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch für je<strong>de</strong>n vollen Monat <strong>de</strong>r im Beschäftigungsverhältnisvorliegen<strong>de</strong>n Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaft einen Anspruchauf ein Zwölftel <strong>de</strong>s Zusatzurlaubs <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen,die min<strong>de</strong>stens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurun<strong>de</strong>n.Der so ermittelte Zusatzurlaub ist <strong>de</strong>m Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kannbei einem nicht im ganzen Kalen<strong>de</strong>rjahr bestehen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnis nichterneut gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehin<strong>de</strong>rter Mensch <strong>nach</strong> § 69 Abs. 1 und 2rückwirkend festgestellt, fin<strong>de</strong>n auch für die Übertragbarkeit <strong>de</strong>s Zusatzurlaubs indas nächste Kalen<strong>de</strong>rjahr die <strong>de</strong>m Beschäftigungsverhältnis zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n urlaubsrechtlichenRegelungen Anwendung.zurück

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