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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 2aAllgemeiner Teil(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)Für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind die Grundvergütungenund Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen festgelegt.(6) Anlage 4 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ortszuschlag)Die Beträge <strong>de</strong>s Ortszuschlags sind für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereichin einer eigenen Tabelle festgelegt.(7) Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Arbeitszeitregelung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 10 fin<strong>de</strong>n Anwendung.Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige Arbeitszeit):Die regelmäßige Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stun<strong>de</strong>n in<strong>de</strong>r Woche statt 38,5 Stun<strong>de</strong>n.(7a) Anlage 5a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Son<strong>de</strong>rregelung zur Arbeitszeitregelung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(7b) Anlage 5b zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 4 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(7c) Anlage 5c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Langzeitkonto)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 7 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(8) Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Überstun<strong>de</strong>nregelung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 4 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(9) Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 und 2 fin<strong>de</strong>n Anwendung mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass dieStun<strong>de</strong>nvergütung für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in eigenenTabellen festgelegt ist und die Zeitzuschläge für die Arbeit zwischen 20.00Uhr und 6.00 Uhr bzw. die Arbeit an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00Uhr ab 1. Januar <strong>2007</strong> 1,20 Euro bzw. 0,60 Euro betragen.(10) Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ausbildungsverhältnisse)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 7 gelten mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe:zurück

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