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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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C IIAnlage 7§ 6 Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütungin beson<strong>de</strong>ren FällenDem Schüler ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit <strong>de</strong>r Freistellung vor <strong>de</strong>rstaatlichen Prüfung (§ 8) und zur Teilnahme an <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung fortzuzahlen.§ 7 ErholungsurlaubDer Schüler erhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr Erholungsurlaub in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubeswer<strong>de</strong>n die Ausbildungshilfe (§ 1 Abs. a) und die Zulagen <strong>nach</strong> § 3 Abs. bweitergezahlt. Der Teil <strong>de</strong>r Bezüge, <strong>de</strong>r nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wirddurch einen Aufschlag berücksichtigt, <strong>de</strong>r in sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu errechnen ist.§ 8 Freistellung vor <strong>de</strong>r staatlichen PrüfungDem Schüler ist vor <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei <strong>de</strong>rSechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindungan die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch<strong>nach</strong> Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schüler zur Vorbereitung auf diestaatliche Prüfung beson<strong>de</strong>rs zusammengefasst wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r Schüler erhält jedochmin<strong>de</strong>stens zwei freie Ausbildungstage.§ 9 AusbildungsmittelDer Träger <strong>de</strong>r Ausbildung hat <strong>de</strong>m Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumenteund Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen<strong>de</strong>r staatlichen Prüfung erfor<strong>de</strong>rlich sind.§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit(a) Beabsichtigt <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung, <strong>de</strong>n Schüler <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildungin ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies <strong>de</strong>m Schüler drei Monatevor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r Mitteilung kann<strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung die Übernahme von <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r staatlichen Prüfungabhängig machen. Innerhalb von vier Wochen <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung hat<strong>de</strong>r Schüler schriftlich zu erklären, ob er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu <strong>de</strong>mTräger <strong>de</strong>r Ausbildung zu treten.Beabsichtigt <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung, <strong>de</strong>n Schüler nicht in ein Dienstverhältniszu übernehmen, hat er dies ihm drei Monate vor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Ausbildungszeitschriftlich mitzuteilen.zurück

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