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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse3. Überleitung§ 27 Abschluss von Überleitungsabkommen(1) 1 Die Kasse kann durch Überleitungsabkommen mit an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungseinrichtungenvereinbaren, dass(a) Versicherungszeiten bei diesen Einrichtungen für die Erfüllung von Wartezeitenals Versicherungszeiten bei <strong>de</strong>r Kasse gelten,(b) die bei diesen Einrichtungen erworbenen Anwartschaften aus <strong>de</strong>r Pflichtversicherungund Anwartschaften aus <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung <strong>nach</strong> einem Arbeitgeberwechselauf die neu zuständige Kasse übertragen wer<strong>de</strong>n. Dabei ist <strong>de</strong>r finanzielleAusgleich <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen.Die Übertragung von Anwartschaften kann bis zum Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfallesaufgeschoben wer<strong>de</strong>n. Anwartschaften nehmen an <strong>de</strong>r Überschussverteilung bei <strong>de</strong>rannehmen<strong>de</strong>n Kasse erst ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt teil, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r versicherungsmathematischeBarwert übertragen wor<strong>de</strong>n ist. Die weiteren Einzelheiten sind in Überleitungsabkommenzu regeln.2 Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA)e.V. – Fachvereinigung Zusatzversorgung – und die Versorgungsanstalt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sund <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r.(2) 1 Mit zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, mit <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt<strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>spost, <strong>de</strong>r Bahnversicherungsanstalt Abteilung B,<strong>de</strong>r Versorgungsanstalt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Bühnen und <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenKulturorchester kann im Rahmen von Abkommen auf <strong>de</strong>r Grundlage von Gegenseitigkeitvereinbart wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r versicherungsmathematische Barwert <strong>de</strong>rvor <strong>de</strong>m Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften übertragen wird; bei einerÜbertragung an die Kasse wird <strong>de</strong>r Barwert als freiwillige Versicherung entgegengenommen.2 Für die Anrechnung von Versicherungszeiten auf Wartezeiten gilt Abs.1 Buchst. a entsprechend.(3) Von sonstigen Einrichtungen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung kann <strong>de</strong>r versicherungsmathematischeBarwert <strong>de</strong>r bisher erworbenen Anwartschaften als freiwilligeVersicherung entgegengenommen wer<strong>de</strong>n.§ 28 Einzelüberleitungen(1) 1 Die Überleitung im Sinne von § 27 Abs. 1 fin<strong>de</strong>t statt(a) bei einem Pflichtversicherten, <strong>de</strong>ssen Versicherungspflicht ohne Eintritt <strong>de</strong>sVersicherungsfalles geen<strong>de</strong>t hat, mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r neuerlichenPflichtversicherung,zurück

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