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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 42 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einigungsstelle sind unabhängig und nur an Gesetz und Rechtgebun<strong>de</strong>n. Sie dürfen in <strong>de</strong>r Übernahme und Ausübung ihres Amtes we<strong>de</strong>r beschränkt,be<strong>nach</strong>teiligt noch bevorzugt wer<strong>de</strong>n. Sie unterliegen <strong>de</strong>r Schweigepflichtauch <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt.(2) Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einigungsstelle ist ehrenamtlich. Die Mitglie<strong>de</strong>rerhalten Auslagenersatz gemäß <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r (Erz-)Diözese … jeweils gelten<strong>de</strong>n reisekostenrechtlichenVorschriften. Der o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m stellvertreten<strong>de</strong>nVorsitzen<strong>de</strong>n kann eine Aufwandsentschädigung gewährt wer<strong>de</strong>n.(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer wer<strong>de</strong>n für die Teilnahme an Sitzungen <strong>de</strong>r Einigungsstelleim notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.(4) Auf die von <strong>de</strong>r Diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungenbestellten Beisitzerinnen und Beisitzer fin<strong>de</strong>n die §§ 18 und 19 entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.§ 43 Berufungsvoraussetzungen(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einigungsstelle müssen <strong>de</strong>r katholischen Kirche angehören,dürfen in <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r allen Kirchenmitglie<strong>de</strong>rn zustehen<strong>de</strong>n Rechte nicht behin<strong>de</strong>rtsein und müssen die Gewähr dafür bieten, je<strong>de</strong>rzeit für das kirchliche Gemeinwohleinzutreten. Wer als Vorsitzen<strong>de</strong>/r o<strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>/r Richter/in eineskirchlichen Gerichts für Arbeitssachen tätig ist, darf nicht gleichzeitig <strong>de</strong>r Einigungsstelleangehören.(2) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> und die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> sollen imArbeitsrecht o<strong>de</strong>r Personalwesen erfahrene Personen sein und dürfen innerhalb <strong>de</strong>sGeltungsbereichs dieser Ordnung keinen kirchlichen Beruf ausüben.(3) Zur Listen-Beisitzerin o<strong>de</strong>r zum Listen-Beisitzer aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeberund zur o<strong>de</strong>r zum vom Dienstgeber benannten Ad-hoc-Beisitzerin o<strong>de</strong>r Ad-hoc-Beisitzerkann bestellt wer<strong>de</strong>n, wer gemäß § 3 Abs. 2 Nummern 1 bis 5 nicht als Mitarbeiterino<strong>de</strong>r Mitarbeiter gilt. Zur Listen-Beisitzerin o<strong>de</strong>r zum Listen-Beisitzer aus<strong>de</strong>n Krisen <strong>de</strong>r Mitarbeiter und zur o<strong>de</strong>r zum von <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung benanntenAd-hoc-Beisitzerin o<strong>de</strong>r Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt wer<strong>de</strong>n, wer gemäß § 8 dieVoraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllt und imDienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung steht.(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Personalwesen tätig sind o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>rRechtsberatung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen betraut sind, können nicht zur Listen-Beisitzerin o<strong>de</strong>r zum Listen-Beisitzer bestellt wer<strong>de</strong>n.(5) Die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einigungsstelle beträgt fünf Jahre.zurück

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