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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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XIIIAnlage 1XIIIZusätzliche AltersversorgungDer Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung <strong>de</strong>r Mitarbeiter für Alter und Invaliditätgemäß <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (VersorgungsordnungA/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich fin<strong>de</strong>t VersorgungsordnungA Anwendung. Versorgungsordnung B ist anzuwen<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Dienstgebernicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.AnmerkungSoweit ein Dienstgeber die Versorgung <strong>de</strong>r Mitarbeiter für Alter und Invalidität abweichendvon Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> über eine kommunale Zusatzversorgungskasseveranlasst, fin<strong>de</strong>t § 1a Versorgungsordnung A <strong>de</strong>r Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> Anwendung.zurück

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