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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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VersO BAnlage 8Versorgungsordnung B (VersO B)Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat am 15. Oktober 1965 die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>Versorgungsordnung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> beschlossenund mit Wirkung vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. Diese bezweckt eineAlters-, Invali<strong>de</strong>n- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrichtungvon Versicherungsbeiträgen.§ 1 Geltungsbereich(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn <strong>de</strong>s Dienst- und Ausbildungsverhältnissesan <strong>de</strong>r Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r gemäß Buchstabe A, B und E <strong>de</strong>r Anlage7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu seiner Ausbildung Beschäftigte,a) <strong>de</strong>r das 17. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat undb) auf <strong>de</strong>ssen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die <strong>AVR</strong> Anwendung fin<strong>de</strong>n (§ 2AT).(2) Ausgenommen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,a) <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld o<strong>de</strong>r Renten wegenvermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit erhält,b) <strong>de</strong>r für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird, es sei <strong>de</strong>nn, dass er bis zumBeginn <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses bei <strong>de</strong>r Selbsthilfe zusatzversichert gewesen ist,c) <strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist.§ 2 VersicherungDie Zusatzversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei<strong>de</strong>r „Selbsthilfe Zusatzrentenkasse <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Caritas</strong> VVaG“ (Selbsthilfe) <strong>nach</strong>Maßgabe dieser Versorgungsordnung.Die Ansprüche <strong>de</strong>r Versicherten bestimmen sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Selbsthilfe.§ 3 Anmeldung und Abmeldung(1) Der Dienstgeber mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Mitarbeiter mit Beginn <strong>de</strong>s versicherungspflichtigenDienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei <strong>de</strong>r Selbsthilfe an. Die Aufnahme<strong>de</strong>s Mitarbeiters in die Selbsthilfe wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsausweises,<strong>de</strong>m Dienstgeber durch eine entsprechen<strong>de</strong> Bestätigung <strong>nach</strong>gewiesen.(2) Der Dienstgeber mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Mitarbeiter mit <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s versicherungspflichtigenDienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei <strong>de</strong>r Selbsthilfe ab. Die vollzogene Abmeldungwird <strong>de</strong>m Versicherten von <strong>de</strong>r Selbsthilfe bestätigt; gleichzeitig wird <strong>de</strong>rVersicherte unter Angabe <strong>de</strong>r erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt,welche Möglichkeiten zur Fortsetzung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses durchzurück

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