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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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MusterdienstvertragAnlage 5aY = in <strong>de</strong>r Ansparphase erworbene Ausgleichsstun<strong>de</strong>n für Bereitschafts- und RufbereitschaftsdiensteZ = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung.b) bei Teilzeitbeschäftigten:A + B<strong>CD</strong>efinition:A = in <strong>de</strong>r Ansparphase über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteteStun<strong>de</strong>nB = in <strong>de</strong>r Ansparphase erworbene Ausgleichsstun<strong>de</strong>n für Bereitschafts- und RufbereitschaftsdiensteC = arbeitsvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit.(2) Die Ausgleichsphase ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen.(3) Die Ausgleichsphase liegt am <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Berechnungszeitraumes.(4) Wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter während <strong>de</strong>r Ausgleichsphase erkrankt und dadurch <strong>de</strong>nAusgleich nicht in Anspruch nehmen kann, so hat er dies <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglichanzuzeigen. § 1 Abs. 7 Unterabs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gilt entsprechend.Die durch Krankheit nicht beanspruchten Ausgleichstage sind unmittelbarim Anschluss an das geplante <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Ausgleichsphase (o<strong>de</strong>r bei darüber hinausandauern<strong>de</strong>r Krankheit unmittelbar <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Krankheit) in Anspruch zunehmen. Der Berechnungszeitraum verlängert sich entsprechend.(5) Für die Ausgleichsphase wer<strong>de</strong>n die Vergütung <strong>nach</strong> Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bezahlt.(6) Bei Kündigung o<strong>de</strong>r einvernehmlicher Auflösung <strong>de</strong>s Dienstvertrages o<strong>de</strong>r beiSon<strong>de</strong>rurlaub muss die Ausgleichszeit vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n bzw. <strong>de</strong>m Antritt <strong>de</strong>sUrlaubes gewährt und in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n. Eine Verweigerung ausdienstlichen Grün<strong>de</strong>n ist nicht möglich.(7) Wenn in <strong>de</strong>n in Absatz 6 genannten Fällen eine Inanspruchnahme wegen <strong>de</strong>r Erkrankung<strong>de</strong>s Mitarbeiters nicht möglich o<strong>de</strong>r die Kündigungsfrist nicht ausreichendist, wer<strong>de</strong>n Ausgleichszeiten, die nicht gewährt wer<strong>de</strong>n konnten, durch die Zahlung<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütung <strong>nach</strong> § 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ausgeglichen.(8) Bei Tod <strong>de</strong>s Mitarbeiters erhöht sich die <strong>nach</strong> Abschnitt XV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> zu zahlen<strong>de</strong> Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall um <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Absatz 7 errechneten undnoch nicht ausbezahlten Betrag.zurück

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