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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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EntgeltumwandlungZentral-KODADie Zentral-KODA hat durch Beschluss vom 15. April 2002 in Münster gemäß § 3Abs. 1 Ziffer 1 Zentral-KODA-Ordnung die folgen<strong>de</strong> Regelung unter Bezugnahmeauf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschlossen. Die Diözesan-Bischöfe haben diesen Beschluss in Kraft gesetzt. Er fin<strong>de</strong>t damit Anwendung aufdie Dienstverhältnisse <strong>de</strong>r in allen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gelegenenEinrichtungen und Dienststellen, die <strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossensind (§ 2 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong>).Die Regelung wur<strong>de</strong> zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Beschluss <strong>de</strong>r Zentral-KODA vom 1.Juli 2004.EntgeltumwandlungUnter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließtdie Zentral-KODA gemäß § 3 Abs.1 Ziff. 1 ZKO folgen<strong>de</strong> Regelung:(1) Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruchauf Entgeltumwandlung bei <strong>de</strong>r Kasse, bei <strong>de</strong>r auch seine zusätzliche betrieblicheAltersversorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zuständigeKasse satzungsrechtlich die entsprechen<strong>de</strong> Möglichkeit schafft. Im Einzelfallkönnen die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grun<strong>de</strong>s arbeitsvertraglichvereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer an<strong>de</strong>ren Kasse o<strong>de</strong>r Einrichtungerfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Mitarbeiter die steuerlicheFör<strong>de</strong>rung <strong>nach</strong> § 3 Nr. 63 EStG o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 10a EStG in Anspruch nimmt.(2) Erfolgt eine steuerliche För<strong>de</strong>rung, fin<strong>de</strong>t diese zunächst Anwendung auf Beiträge<strong>de</strong>s Dienstgebers, sodann auf umgewan<strong>de</strong>lte Entgeltbestandteile <strong>de</strong>s Mitarbeiters.Liegt die Summe aus <strong>de</strong>m Beitrag <strong>de</strong>s Dienstgebers und <strong>de</strong>r Entgeltumwandlungoberhalb <strong>de</strong>r Grenze gemäß § 3 Nr. 63 EStG, wird <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>sBeitrags <strong>nach</strong> § 40b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeitdazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer istdann vom Mitarbeiter zu tragen.(3) Bemessungsgrundlage für Ansprüche und For<strong>de</strong>rungen zwischen Dienstgeberund Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergebenwür<strong>de</strong>.(5) Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse biszum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung <strong>de</strong>r Entgeltumwandlung,soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine an<strong>de</strong>reKasse festlegen, bei <strong>de</strong>r die Entgeltumwandlung durchgeführt wer<strong>de</strong>n kann. Nimmtdie zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen <strong>de</strong>s Mitarbeiters<strong>de</strong>r Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei <strong>de</strong>r KZVKKöln o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Selbsthilfe VvaG durchzuführen ist.zurück

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