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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)weils zwei Mitglie<strong>de</strong>r, für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt.Wie<strong>de</strong>rwahl ist möglich.(2) Je<strong>de</strong>r Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband sowie <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verband Ol<strong>de</strong>nburgentsen<strong>de</strong>t zusätzlich jeweils ein weiteres Mitglied <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in die entsprechen<strong>de</strong>Regionalkommission für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperio<strong>de</strong>).Wie<strong>de</strong>rentsendung ist möglich.(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionwer<strong>de</strong>n durch die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite aller Regionalkommissionenin einer gemeinsamen Wahlversammlung für einen Zeitraum von 4 Jahren(Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt. Von <strong>de</strong>n 28 Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschlusskommission müssenmin<strong>de</strong>stens 14 Vertreter(innen) Mitglied einer Regionalkommission sein. Je<strong>de</strong> Regionalkommissionmuss dabei min<strong>de</strong>stens mit einem Mitglied vertreten sein. Wie<strong>de</strong>rwahlist möglich.(4) Wählbar bzw. entsendbar als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber ist <strong>de</strong>rjenige/diejenige,<strong>de</strong>r/die Mitglied eines Organs eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, daszur gesetzlichen Vertretung berufen ist, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r/die leiten<strong>de</strong>(r) Mitarbeiter(in) eineskirchlich-caritativen Rechtsträgers <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen(Erz-)Bistums ist. Nicht wählbar bzw. entsendbar ist, wer Mitglied <strong>de</strong>sVorbereitungsausschusses <strong>nach</strong> § 2 o<strong>de</strong>r eines Wahlvorstan<strong>de</strong>s <strong>nach</strong> § 3 <strong>de</strong>r Wahlordnungfür die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionist.(5) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionwer<strong>de</strong>n von und aus <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission für einen Zeitraum von vier Jahren(Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; sie wer<strong>de</strong>nvon <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) durchgeführt. Bei Stimmengleichheit fin<strong>de</strong>t zwischen<strong>de</strong>n stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch da<strong>nach</strong>Stimmengleichheit, entschei<strong>de</strong>t das Los.(6) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.§ 6 Vorzeitige Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft(1) Das Amt eines Mitglieds <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission en<strong>de</strong>t vorzeitig• bei einem Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Wählbarkeit bzw. Entsendbarkeit<strong>nach</strong> § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 dieser Ordnung,• durch Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Amtes in schriftlicher Form,• im Falle grober Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r grober Verletzung <strong>de</strong>r Befugnisse undPflichten als Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.zurück

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