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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Anlage 11(1) Der Mitarbeiter hat <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Ziffern2 bis 7 Anspruch auf Beihilfe.Abweichend von Unterabsatz 1 hat keinen Anspruch auf Beihilfe:a) <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Beihilfeberechtigunghat,b) <strong>de</strong>r krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter, <strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r Tätigkeit seinesEhegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefalle eine berücksichtigungsfähigeo<strong>de</strong>r selbst beihilfeberechtigte Person darstellt.c) Aufwendungen im Sinne <strong>de</strong>s § 9 <strong>de</strong>r Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.Innerhalb eines über <strong>de</strong>n 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnissesbleiben solche Aufwendungen jedoch bis zum 31. Dezember 1992 weiterbeihilfefähig, wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor <strong>de</strong>m 1. Januar1992 Beihilfe zu gewähren war. Diese Regelung gilt, soweit eine diözesane Regelungnichts an<strong>de</strong>res bestimmt.(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren Sitz haben, in <strong>de</strong>reine Beihilfeordnung (Beihilfevorschriften) rechtsverbindlich durch eine entsprechen<strong>de</strong>Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen wur<strong>de</strong>, regelt sich <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Mitarbeitersauf Beihilfe <strong>nach</strong> dieser Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts an<strong>de</strong>res bestimmt.(3) Soweit in einer Diözese keine Beihilfeordnung im Sinne <strong>de</strong>r Ziffer 2 erlassenwur<strong>de</strong>, regelt sich bis zum Inkrafttreten einer solchen <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Mitarbeitersauf Beihilfe <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Beihilfevorschriften, die jeweils für die Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>sAnwendung fin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Dienststelle o<strong>de</strong>r Einrichtung ihren Sitzhat, sofern nicht Ziffer 4 anzuwen<strong>de</strong>n ist.(4) In Dienststellen, die unter Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> fallen, regelt sich <strong>de</strong>r Anspruch<strong>de</strong>s Mitarbeiters auf Beihilfe, soweit nicht zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Inkraftsetzung dieserOrdnung eine rechtsverbindliche Beihilfeordnung bestand, <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n für die Angestellten<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s gültigen Beihilfevorschriften.(5) Beihilfen wer<strong>de</strong>n nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischerEingriffe (z.B. Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen), die gegen kirchlicheGrundsätze verstoßen.(6) Die Beihilfen wer<strong>de</strong>n nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeberzu stellen. Die Beihilfe ist vom Dienstgeber zu zahlen.(7) Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.zurück

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