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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretungmit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Einigung zu verhan<strong>de</strong>ln, falls nicht <strong>de</strong>r Dienstgebervon <strong>de</strong>r beabsichtigten Maßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung Abstand nimmt. DerDienstgeber setzt <strong>de</strong>n Termin für die Verhandlung fest und lädt dazu ein. Die Mitarbeitervertretungerklärt innerhalb von drei Tagen <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Verhandlung,ob sie die Zustimmung erteilt o<strong>de</strong>r verweigert. Äußert sie sich innerhalb dieserFrist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann <strong>de</strong>r Dienstgeberin <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in <strong>de</strong>n Fällen<strong>de</strong>s § 36 die Einigungsstelle anrufen.(5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten <strong>de</strong>r §§ 34 bis 36, die <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache<strong>nach</strong> keinen Aufschub dul<strong>de</strong>n, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungentreffen. Er hat unverzüglich <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelungmitzuteilen und zu begrün<strong>de</strong>n und das Verfahren <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4einzuleiten o<strong>de</strong>r fortzusetzen.§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung(1) Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Tätigkeit geringfügigim Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist o<strong>de</strong>r es sich um Mitarbeiterinnen undMitarbeiter für pastorale Dienste o<strong>de</strong>r religiöse Unterweisung han<strong>de</strong>lt, die zur ihrerTätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichen bischöflichen Sendung o<strong>de</strong>r Beauftragung bedürfen.(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene <strong>Ordnungen</strong>o<strong>de</strong>r sonstiges gelten<strong>de</strong>s Recht verstößt o<strong>de</strong>r2. durch bestimmte Tatsachen <strong>de</strong>r Verdacht begrün<strong>de</strong>t wird, dass die Bewerberino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber durch ihr o<strong>de</strong>r sein Verhalten <strong>de</strong>n Arbeitsfrie<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Einrichtungin einer Weise stören wird, die insgesamt für die Einrichtung unzuträglichist.(3) Bei Einstellungs- o<strong>de</strong>r Anstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung fürihre Mitwirkung über die Person <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Einzustellen<strong>de</strong>n zu unterrichten. DerMitarbeitervertretung ist auf Verlangen im Einzelfall Einsicht in die Bewerbungsunterlagen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Einzustellen<strong>de</strong>n zu gewähren.zurück

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