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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasseund <strong>de</strong>n staatlichen Vorschriften sowie <strong>de</strong>r Satzung in Einklang zu halten o<strong>de</strong>r Gefährdungenvon Belangen <strong>de</strong>r Kasse abzuwen<strong>de</strong>n. 2 Sofern Beschlüsse <strong>de</strong>r Organe<strong>de</strong>r Kasse hiergegen verstoßen, können sie vom Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlandsaufgehoben wer<strong>de</strong>n.(2) 1 Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands kann Beauftragte mit Re<strong>de</strong>recht in dieSitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates <strong>de</strong>r Kasse entsen<strong>de</strong>n. 2 Er kann verlangen, dass Sitzungeneinberufen sowie von ihm bestimmte Gegenstän<strong>de</strong> zur Beratung und Beschlussfassungangekündigt wer<strong>de</strong>n; wird <strong>de</strong>m Verlangen nicht entsprochen, sokann er die Einberufung o<strong>de</strong>r Ankündigung selbst vornehmen. 3 In <strong>de</strong>n Sitzungen,welche <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands einberufen hat, führt <strong>de</strong>ssen Beauftragter<strong>de</strong>n Vorsitz.(3) 1 Ist ein Organ <strong>de</strong>r Kasse für längere Zeit verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r weigert es sich, <strong>de</strong>n gesetzlicheno<strong>de</strong>r satzungsmäßigen Verpflichtungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Anordnungen <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands <strong>nach</strong>zukommen, so hat <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r DiözesenDeutschlands Bevollmächtigte für die Dauer <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Weigerung zubestellen. 2 Diese nehmen die Aufgaben <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Organs <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>rSatzung <strong>de</strong>r Kasse wahr.§ 9b Auskunfts- und Prüfungsrecht(1) Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands ist berechtigt, von <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>rKasse – gegebenenfalls unter Vorlage von Büchern, Belegen, Schriften, <strong>de</strong>m Bericht<strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars und sonstigen Daten – Auskunft über <strong>de</strong>n Geschäftsbetriebund die Vermögenslage zu verlangen.(2) Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgeglie<strong>de</strong>rt in Neuanlagenund Bestän<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>n vom Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands festgelegtenFormen und Fristen zu berichten.(3) 1 Der jährliche Rechnungsabschluss <strong>de</strong>r Kasse ist durch eine vom Verband <strong>de</strong>rDiözesen Deutschlands zu bestimmen<strong>de</strong> fachkundige und unabhängige Prüfungseinrichtungzu prüfen. 2 Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands stellt unter Berücksichtigung<strong>de</strong>s Prüfungsberichtes und <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>s Verwaltungsrates <strong>de</strong>njährlichen Rechnungsabschluss <strong>de</strong>r Kasse fest und entschei<strong>de</strong>t über die Entlastungvon Vorstand und Verwaltungsrat.(4) Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands kann Son<strong>de</strong>rprüfungen durch eine vonihm zu bestimmen<strong>de</strong> unabhängige Prüfungseinrichtung veranlassen.zurück

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