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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(2) Die Einladung mit Bekanntgabe <strong>de</strong>r Tagesordnung hat in <strong>de</strong>r Regel drei Wochenvor <strong>de</strong>m Sitzungstermin zu erfolgen.(3) Anträge an die jeweiligen Kommissionen können nur <strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>r stellen.(4) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Es könnenSachverständige hinzugezogen wer<strong>de</strong>n.(5) Die Verhandlungskommission und die Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionsowie die Regionalkommissionen geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.§ 10 Zuständigkeiten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionund <strong>de</strong>r Regionalkonferenz(1) Die Bun<strong>de</strong>skommission hat eine umfassen<strong>de</strong> Regelungszuständigkeit mit Ausnahme<strong>de</strong>r Bereiche, die ausschließlich <strong>de</strong>n Regionalkommissionen zugewiesensind. In <strong>de</strong>n ausschließlich <strong>de</strong>n Regionalkommissionen zugewiesenen Bereichen bestehenBandbreiten; sie betragen für die Festlegung <strong>de</strong>r Höhe aller Vergütungsbestandteilevon <strong>de</strong>m mittleren Wert 15 v. H. Differenz <strong>nach</strong> oben und <strong>nach</strong> unten, fürdie Festlegung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit und <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>s Erholungsurlaubsvon <strong>de</strong>m mittleren Wert 10 v. H. Differenz <strong>nach</strong> oben und <strong>nach</strong> unten.Die Bun<strong>de</strong>skommission kann <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Bandbreiten durch Beschlussverän<strong>de</strong>rn.(2) Die Regionalkommissionen sind ausschließlich zuständig für die Festlegung <strong>de</strong>rHöhe aller Vergütungsbestandteile, <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit und<strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs. Dabei haben sie die von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission<strong>nach</strong> Absatz 1 festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Fasst die Bun<strong>de</strong>skommission<strong>nach</strong> Auffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Beschluss einer Regionalkommission nicht innerhalbvon sechs Monaten einen Beschluss zur Festsetzung einer Bandbreite, kann dieRegionalkommission einen eigenen Beschluss <strong>nach</strong> Absatz 2 Satz 1 ohne eine <strong>nach</strong>Absatz 1 Sätze 2 und 3 festgelegte Bandbreite fassen. Beschlüsse einer Regionalkommission,die außerhalb <strong>de</strong>r durch die Bun<strong>de</strong>skommission festgelegten Bandbreiteliegen, sind als Beschluss <strong>de</strong>r äußersten, von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission als zulässigfestgelegten Bandbreite auszulegen.(3) Die Regionalkommissionen können zu<strong>de</strong>m Regelungen <strong>de</strong>r Beschäftigungssicherung,wie beispielsweise Regelungen zur betriebsbedingten Kündigung, beschließen.Soweit diese Regelungen im Wi<strong>de</strong>rspruch zu Regelungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionstehen, gehen die Regelungen <strong>de</strong>r Regionalkommissionen vor.(4) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionbeantragen, von einer festgelegten Bandbreite abweichen zu dürfen.zurück

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