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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 32 Ladung zur mündlichen VerhandlungDer Vorsitzen<strong>de</strong> bestimmt <strong>nach</strong> Eingang <strong>de</strong>r Klageerwi<strong>de</strong>rung, spätestens <strong>nach</strong> FristablaufTermin zur mündlichen Verhandlung. Er lädt dazu die Beteiligten mit einerFrist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen. Dabei ist auf die Rechtsfolgen <strong>de</strong>s Ausbleibenshinzuweisen.§ 33 Vorbereitung <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichstin einem Termin zu <strong>En<strong>de</strong></strong> geführt wer<strong>de</strong>n kann. Zu diesem Zweck soll er, soweites sachdienlich erscheint, insbeson<strong>de</strong>re1. <strong>de</strong>n Parteien die Ergänzung o<strong>de</strong>r Erläuterung ihrer vorbereiten<strong>de</strong>n Schriftsätzesowie die Vorlegung von Urkun<strong>de</strong>n und von an<strong>de</strong>ren zur Nie<strong>de</strong>rlegung bei Gerichtgeeigneten Gegenstän<strong>de</strong>n aufgeben, insbeson<strong>de</strong>re eine Frist zur Erklärungüber bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;2. kirchliche Behör<strong>de</strong>n und Dienststellen o<strong>de</strong>r Träger eines kirchlichen Amtes umMitteilung von Urkun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r um Erteilung von Auskünften ersuchen;3. das persönliche Erscheinen <strong>de</strong>r Parteien anordnen;4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichenVerhandlung la<strong>de</strong>n sowie eine Anordnung <strong>nach</strong> § 378 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnungtreffen.Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu be<strong>nach</strong>richtigen.(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst <strong>nach</strong> Ablauf einer <strong>nach</strong> Absatz 1 Satz2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht wer<strong>de</strong>n, sind nur zuzulassen, wenn <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r freienÜberzeugung <strong>de</strong>s Gerichts ihre Zulassung die Erledigung <strong>de</strong>s Rechtsstreits nichtverzögern wür<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. DieParteien sind über die Folgen <strong>de</strong>r Versäumung <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetztenFrist zu belehren.§ 34 Alleinentscheidung durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t allein1. bei Zurücknahme <strong>de</strong>r Klage;2. bei Verzicht auf <strong>de</strong>n geltend gemachten Anspruch;3. bei Anerkenntnis <strong>de</strong>s geltend gemachten Anspruchs.(2) Der Vorsitzen<strong>de</strong> kann in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 eine Entscheidung ohnemündliche Verhandlung treffen.(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t ferner allein, wenn eine das Verfahren been<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidungzurück

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