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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 15Allgemeiner Teil§ 15 Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare Mitarbeiter(1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber außer <strong>nach</strong>§ 16 Abs. 2 gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt wer<strong>de</strong>nkann, weil die Einrichtung, in <strong>de</strong>r er tätig ist,a) wesentlich eingeschränkt o<strong>de</strong>rb) aufgelöst wird.(2) Liegen keine Kündigungsgrün<strong>de</strong> <strong>nach</strong> § 15 Abs. 1 o<strong>de</strong>r § 16 Abs. 2 vor, ist <strong>de</strong>mDienstgeber eine Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n nicht gestattet.Der Dienstgeber kann jedoch beim Vorliegen sonstiger wichtiger Grün<strong>de</strong> dasDienstverhältnis zum Zwecke <strong>de</strong>r Herabgruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters um eine Vergütungsgruppekündigen. Sonstige wichtige Grün<strong>de</strong> sind dann gegeben, wenn eineWeiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu <strong>de</strong>n bisherigen Vertragsbedingungen ausdienstlichen Grün<strong>de</strong>n <strong>nach</strong>weisbar nicht möglich ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter dauerndaußerstan<strong>de</strong> ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erbringen, die er <strong>nach</strong> seinemDienstvertrag zu erbringen hat und die <strong>nach</strong>weislich für die Einstufung in seine Vergü-tungsgruppemaßgebend sind.(3) Eine Kündigung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 istausgeschlossen, wenn bei <strong>de</strong>m Mitarbeiter eine Leistungsmin<strong>de</strong>rung eingetreten ist,die durch einen Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne <strong>de</strong>r§§ 8 und 9 SGB VII verursacht wur<strong>de</strong>, sofern die Leistungsmin<strong>de</strong>rung nicht auf einervorsätzlichen o<strong>de</strong>r grobfahrlässigen Handlung o<strong>de</strong>r Unterlassung <strong>de</strong>s Mitarbeitersberuht. Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Leistungsmin<strong>de</strong>rungauf einer durch langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme <strong>de</strong>r körperlicheno<strong>de</strong>r geistigen Kräfte und Fähigkeiten <strong>nach</strong> einer Beschäftigungszeit(§ 11) von min<strong>de</strong>stens 20 Jahren beruht und <strong>de</strong>r Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>that.(4) Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) <strong>nach</strong><strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s § 15 ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schlusseines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres zulässig. Lehnt <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Fortsetzung <strong>de</strong>sDienstverhältnisses zu <strong>de</strong>n ihm angebotenen geän<strong>de</strong>rten Vertragsbedingungen ab,so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst(§ 19 Abs. 2).zurück

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