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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 6 und 7Anlage 5§ 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft(1) Auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers haben die Mitarbeiter außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit Dienstleistungen in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rRufbereitschaft zu erbringen.Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dasszwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.Eine Rufbereitschaft darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeitraumes vonsechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel <strong>de</strong>rZeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft anfällt.(2) Bei Bereitschaftsdiensten ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet, sich außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten,um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Als Bereitschaftsdienst gilt nicht dasWohnen im Bereich <strong>de</strong>r Einrichtung.(3) Während <strong>de</strong>r Rufbereitschaft hält sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten Ort auf, an <strong>de</strong>m seine Erreichbarkeitsichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Als Rufbereitschaftgilt nicht das Wohnen im Bereich <strong>de</strong>r Einrichtung.(4) Auf die Nachtarbeitsstun<strong>de</strong>n in § 4 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> wer<strong>de</strong>nBereitschaftsdienste und Rufbereitschaften einschließlich <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Rufbereitschafterbrachten Arbeitsleistung nicht angerechnet.(5) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdiensteseinschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit <strong>de</strong>rÜberstun<strong>de</strong>nvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vergütet.Die da<strong>nach</strong> errechnete Arbeitszeit kann statt<strong>de</strong>ssen bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonatsdurch entsprechen<strong>de</strong> Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n (Freizeitausgleich). Für<strong>de</strong>n Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stun<strong>de</strong>, die sich bei <strong>de</strong>r Berechnungergeben hat, auf eine halbe Stun<strong>de</strong> aufzurun<strong>de</strong>n. Für die Zeit <strong>de</strong>s Freizeitausgleichswer<strong>de</strong>n die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und diein Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.(6) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mit12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung (§ 1 Abs. 3Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vergütet.Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben dieÜberstun<strong>de</strong>nvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb <strong>de</strong>sAufenthaltsortes wer<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n angesetzt. Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiterwährend <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stun<strong>de</strong>ngarantienur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.Überstun<strong>de</strong>nvergütung für die sich <strong>nach</strong> Unterabsatz 2 ergeben<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>n entfällt,soweit entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für <strong>de</strong>nFreizeitausgleich gilt Abs. 2 Unterabs. 3 entsprechend.zurück

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