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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Anlage 13a(1) Der Mitarbeiter hat <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Bestimmungen Anspruchauf Reisekostenerstattung.(2) Soweit in einer Einrichtung o<strong>de</strong>r Dienststelle eine eigene Reisekostenregelungnicht besteht, regelt sich <strong>de</strong>r Anspruch auf Reisekostenerstattung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r jeweiligenDiözese gelten<strong>de</strong>n Ordnung.(3) Soweit Regelungen über Reisekostenerstattung im Sinne <strong>de</strong>r Ziffer 2 nicht erlassenwur<strong>de</strong>n, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>sMitarbeiters auf Reisekostenerstattung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Reisekostenrecht, das jeweils fürdie Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s Anwendung fin<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m die Dienststelle o<strong>de</strong>rEinrichtung ihren Sitz hat, sofern Ziffer 4 nichts an<strong>de</strong>res bestimmt.(4) In Dienststellen, die unter Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> fallen, gilt Ziffer 3 mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass anstelle <strong>de</strong>s Reisekostenrechts für die Angestellten <strong>de</strong>s jeweiligen Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>sdas für die Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong> Reisekostenrecht tritt.(5) Reisekosten wer<strong>de</strong>n nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zustellen. Reisekosten sind vom Dienstgeber zu zahlen.zurück

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