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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(3) 1 Wird Altersteilzeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 2002 begonnen, ist – unter Berücksichtigung<strong>de</strong>s Absatzes 2 Satz 2 – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während<strong>de</strong>s Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8fache <strong>de</strong>r zur Hälfte zustehen<strong>de</strong>n Bezüge<strong>nach</strong> § 4 <strong>de</strong>s Tarifvertrags zur Regelung <strong>de</strong>r Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) zuzüglich<strong>de</strong>rjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. 2 Wird ein Beitrag an die gesetzlicheRentenversicherung gezahlt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbeitrag <strong>nach</strong> § 3 Abs. 1 Nr. 1Buchst. b <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt entsprechend zu erhöhen.(4) 1 Für Beteiligte <strong>de</strong>r Kasse, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befin<strong>de</strong>n,kann für die Pflichtversicherung arbeitsrechtlich geregelt wer<strong>de</strong>n, dass für die Zusagevon Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Min<strong>de</strong>sthöhe von2 v. H. von <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 34 Abs. 2 zugesagten Leistung mit Zustimmung <strong>de</strong>r Kasseabgewichen wer<strong>de</strong>n kann. 2 Nach § 35 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen<strong>de</strong> Versorgungspunktewer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Kasse im Verhältnis <strong>de</strong>r Leistungsabsenkung herabgesetzt.3 Entsprechend <strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungszusage für die bei <strong>de</strong>m Beteiligtenbeschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für <strong>de</strong>n Beteiligten <strong>de</strong>r zu zahlen<strong>de</strong>Betrag an die Kasse. 4 Die Regelung kann über die in Satz 1 genannte Dauerhinaus verlängert wer<strong>de</strong>n.§ 63 Sanierungsgeld(1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sanierungsgel<strong>de</strong>s.(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichten<strong>de</strong> Sanierungsgeld beläuft sichje Kalen<strong>de</strong>rjahr auf <strong>de</strong>n vom Verwaltungsrat auf Vorschlag <strong>de</strong>s VerantwortlichenAktuars festgesetzten Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r zusatzversorgungspflichtigenEntgelte <strong>de</strong>r jeweiligen Pflichtversicherten <strong>de</strong>s Abrechnungsverban<strong>de</strong>s S, min<strong>de</strong>stensjedoch <strong>de</strong>r Entgelte für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeinetarifliche Gehaltssteigerung zuzüglich <strong>de</strong>s Fünffachen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m AbrechnungsverbandS zuzuordnen<strong>de</strong>n Renten mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2002.(3) 1 Auf <strong>de</strong>n einzelnen Beteiligten entfällt <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Gesamtsumme <strong>de</strong>s jährlichenSanierungsgel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigenJahresentgelts seiner Pflichtversicherten <strong>de</strong>s Abrechnungsverban<strong>de</strong>s S zum zusatzversorgungspflichtigenJahresentgelt aller Pflichtversicherten <strong>de</strong>s Abrechnungsverban<strong>de</strong>sS entspricht. 2 Beim Beteiligten ist als Entgelt im Sinne von Satz 1 min<strong>de</strong>stensdas Entgelt für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeine tariflicheGehaltssteigerung, heranzuziehen.(4) Als Pflichtversicherter im Abrechnungsverband S gilt je<strong>de</strong>r Pflichtversichertemit Anwartschaft auf Leistungen, die aus <strong>de</strong>m Abrechnungsverband S zu erbringensind.zurück

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