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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskassesolchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2 Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durchBescheid <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung <strong>nach</strong>zuweisen.(3) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über die Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stages und entsprechen<strong>de</strong>r gesetzlicher Vorschriftenwer<strong>de</strong>n Zeiten einer <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Pflichtversicherung liegen<strong>de</strong>n Mitgliedschaftim Deutschen Bun<strong>de</strong>stag, im Europäischen Parlament o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Parlamenteines Lan<strong>de</strong>s auf die Wartezeit angerechnet.(4) Für Renten aus freiwilligen Versicherungen ist keine Wartezeit erfor<strong>de</strong>rlich.§ 33 Höhe <strong>de</strong>r Rente(1) Die monatliche Rente errechnet sich aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r bis zum Beginn <strong>de</strong>rRente (§ 31 Abs. 1 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 34, 72 Abs. 1 Satz2), multipliziert mit <strong>de</strong>m Messbetrag von 4,– Euro.(2) Die Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung beträgt die Hälfte <strong>de</strong>r Rente, diesich <strong>nach</strong> Absatz 1 bei voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung ergeben wür<strong>de</strong>.(3) Im Rahmen <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung(a) bleiben bei <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente Versorgungspunkte unberücksichtigt,für die eine Mitversicherung <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung ausgeschlossen wur<strong>de</strong>,(b) bezieht sich <strong>de</strong>r Anspruch auf 75 v.H. <strong>de</strong>r Leistung <strong>nach</strong> Abs. 1, die restlichen25 v.H. <strong>de</strong>r Leistung stellen eine Überschussbeteiligung dar.(4) Die Rente min<strong>de</strong>rt sich für je<strong>de</strong>n Monat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zugangsfaktor <strong>nach</strong> § 77SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H, höchstens jedoch – mit Ausnahme in <strong>de</strong>n Fällen<strong>de</strong>s § 31 Abs. 2 – um insgesamt 10,8 v. H.§ 34 Versorgungspunkte(1) 1 Versorgungspunkte ergeben sich(a) für Pflichtbeiträge (§ 62),(b) für freiwillige Beiträge – einschließlich <strong>de</strong>r Altersvorsorgezulage im Sinne <strong>de</strong>r§§ 79 ff. EStG – (§ 67),(c) für soziale Komponenten (§ 35) und(d) als Bonuspunkte (§§ 66).2 Die Versorgungspunkte <strong>nach</strong> Satz 1 Buchst. a und b – mit Ausnahme <strong>de</strong>r Versorgungspunkteaus <strong>de</strong>r Zulage – wer<strong>de</strong>n jeweils zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres bzw.zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und<strong>de</strong>m Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift <strong>de</strong>r Bonuspunkteerfolgt zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres. 3 Versorgungspunkte, diezurück

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