12.07.2015 Aufrufe

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO(3) Bei unvorhergesehener Verhin<strong>de</strong>rung kann <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> abweichend von Absatz2 aus <strong>de</strong>r Beisitzerliste einen beisitzen<strong>de</strong>n Richter heranziehen, <strong>de</strong>r am Gerichtssitzo<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Nähe wohnt o<strong>de</strong>r seinen Dienstsitz hat.2. Abschnitt: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof§ 21 ErrichtungFür die Bistümer im Bereich <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz wird als KirchlichesArbeitsgericht zweiter Instanz <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn errichtet.§ 22 Zusammensetzung/Besetzung(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof besteht aus <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten, <strong>de</strong>m Vizepräsi<strong>de</strong>nten,einem Mitglied mit <strong>de</strong>r Befähigung zum staatlichen Richteramt (§ 5 DRiG)und <strong>de</strong>ssen Stellvertreter, einem Mitglied mit <strong>de</strong>r Befähigung zum kirchlichen Richteramt(can. 1421 § 3 CIC) und <strong>de</strong>ssen Stellvertreter, sechs beisitzen<strong>de</strong>n Richtern aus<strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber, drei beisitzen<strong>de</strong>n Richtern aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungensowie drei beisitzen<strong>de</strong>n Richtern aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r KODA-Mitarbeiterseite.(2) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung mit <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten,<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn mit <strong>de</strong>r Befähigung zum Richteramt, einem beisitzen<strong>de</strong>nRichter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber und einem beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus<strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Mitarbeiter.(3) Sind <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt o<strong>de</strong>r ein Mitglied mit <strong>de</strong>r Befähigung zum Richteramt an <strong>de</strong>rAusübung ihres Amtes gehin<strong>de</strong>rt, treten an <strong>de</strong>ren Stelle <strong>de</strong>r Vizepräsi<strong>de</strong>nt beziehungsweisedie jeweiligen Stellvertreter.§ 23 Dienstaufsicht/Verwaltung(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes übt<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz aus.(2) Die Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariat<strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.§ 24 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Richter/Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung<strong>de</strong>s Richteramtes(1) § 17 gilt entsprechend.zurück

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!