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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§§ 56 bis 60(offen)Abschnitt II: Aufbringung <strong>de</strong>r Mittel§ 61 Aufwendungen für die PflichtversicherungDer Beteiligte ist Schuldner <strong>de</strong>r Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1) einschließlich einer tarif-o<strong>de</strong>r arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung <strong>de</strong>r Pflichtversicherten.§ 62 Pflichtbeiträge/ZusatzversorgungspflichtigesEntgelt(1) Der Pflichtbeitrag ist in Höhe <strong>de</strong>s Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes zu zahlen, <strong>de</strong>n die Kassejeweils festsetzt.(2) 1 Bemessungsgrundlage für <strong>de</strong>n Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt <strong>de</strong>s einzelnen Versicherten. 2 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist <strong>de</strong>rsteuerpflichtige Arbeitslohn, soweit <strong>nach</strong>stehend nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist. 3 Keinzusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind(a) Bestandteile <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtlicheVorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltsfähigsind sowie Bestandteile <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts, die durch KODA-Regelung, Tarifvertrag,Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung o<strong>de</strong>r Arbeitsvertrag ausdrücklichals nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,(b) Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung <strong>de</strong>r Beschäftigten,(c) Krankengeldzuschüsse,(d) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass<strong>de</strong>r Beendigung, <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s Ruhens o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnissesgezahlt wer<strong>de</strong>n, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Teilzuwendung, die <strong>de</strong>m Beschäftigtengezahlt wird, <strong>de</strong>r mit Billigung <strong>de</strong>s Beteiligten zu einem an<strong>de</strong>ren Beteiligten <strong>de</strong>rKasse o<strong>de</strong>r einem Beteiligten einer an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungseinrichtung im Sinnevon § 27 Abs. 1 übergetreten ist,(e) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer BerechnungZeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge für laufen<strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigesEntgelt zu entrichten sind,(f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen,(g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>n kein laufen<strong>de</strong>szusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,zurück

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