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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(2) Ist <strong>de</strong>r Versicherungsfall wegen voller o<strong>de</strong>r teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung eingetretenund wird die Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstesnicht o<strong>de</strong>r nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Rente nicht o<strong>de</strong>rnur in Höhe eines entsprechen<strong>de</strong>n Anteils gezahlt.(3) Die Rente ruht, solange die Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung ganzo<strong>de</strong>r teilweise versagt wird.(4) 1 Die Rente ruht ferner, solange <strong>de</strong>r Berechtigte seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong>nAufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union hat und trotzAuffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kasse keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2 DieKasse kann Ausnahmen zulassen.(5) Die Rente ruht ferner in Höhe <strong>de</strong>s Betrages <strong>de</strong>s für die Zeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>rRente gezahlten Krankengel<strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung, soweitdieses nicht <strong>nach</strong> § 96 a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>runganzurechnen o<strong>de</strong>r bei einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>reine Rente wegen Alters als Vollrente <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r Krankenversicherung zu erstattenist.(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungüber das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus <strong>de</strong>rgesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Leistungen aus <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung.§ 40 Erlöschen(1) Der Anspruch auf Rente erlischt mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s Monats,(a) in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Rentenberechtigte gestorben ist o<strong>de</strong>r(b) für <strong>de</strong>n Rente <strong>nach</strong> § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r(c) <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Monat vorangeht, von <strong>de</strong>ssen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung,zu <strong>de</strong>r die Versicherung übergeleitet wor<strong>de</strong>n ist, zur Zahlung <strong>de</strong>r Rente verpflichtetist.(2) 1 Der Anspruch auf Rente für Witwen/Witwer erlischt im Übrigen mit <strong>de</strong>m Ablauf<strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die Witwe/<strong>de</strong>r Witwer wie<strong>de</strong>r geheiratet hat. 2 Für das Wie<strong>de</strong>raufleben<strong>de</strong>r Rente für Witwen/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.(3) Absatz 2 gilt nicht für die freiwillige Versicherung.zurück

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