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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 8Allgemeiner Teil§ 8 Ärztliche Untersuchungenwährend <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Vertrauensfeststellen lassen, ob <strong>de</strong>r Mitarbeiter dienstfähig und/o<strong>de</strong>r frei von anstecken<strong>de</strong>nKrankheiten ist.(2) Entstehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen UntersuchungenKosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis <strong>de</strong>r ärztlichenUntersuchung ist <strong>de</strong>m Mitarbeiter auf seinen Antrag bekannt zu geben.(3) Gesetzliche Vorschriften, die <strong>de</strong>n Mitarbeiter verpflichten o<strong>de</strong>r berechtigen, sichärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.zurück

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