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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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IIAnlage 14Anmerkung 2:Als Anspruch auf Vergütung o<strong>de</strong>r Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt auch <strong>de</strong>r Anspruchauf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit <strong>de</strong>r Schutzfrist <strong>nach</strong> § 3 Abs. 2Mutterschutzgesetz.§ 7 Höhe <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s(1) Das Urlaubsgeld beträgta) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter<strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 5b <strong>de</strong>r Anlagen 2, bzw. 2b und2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7<strong>de</strong>r Anlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter <strong>de</strong>rVergütungsgruppen 5c bis 12 <strong>de</strong>r Anlagen 2 bzw. 2b und 2dzu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 <strong>de</strong>rAnlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>c) für <strong>de</strong>n gemäß <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>zu seiner Ausbildung Beschäftigten255,65 Euro,332,34 Euro,255,65 Euro.(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, <strong>de</strong>r unter die Anlagen 2, 2a, 2b,2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fällt, erhält vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte <strong>de</strong>n Anteil,<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.§ 8 Anrechnung von LeistungenWird <strong>de</strong>m Mitarbeiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zu seiner Ausbildung Beschäftigten bereits aus eineman<strong>de</strong>ren Rechtsgrun<strong>de</strong> ein Urlaubsgeld o<strong>de</strong>r eine ihrer Art <strong>nach</strong> entsprechen<strong>de</strong>Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese Leistung auf das <strong>nach</strong> § 7 zu zahlen<strong>de</strong>Urlaubsgeld anzurechnen.§ 9 Auszahlung <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s(1) Das Urlaubsgeld ist mit <strong>de</strong>n Bezügen für <strong>de</strong>n Monat Juli auszuzahlen. In <strong>de</strong>n Fällen<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 wird das Urlaubsgeld mit <strong>de</strong>n ersten Bezügen <strong>nach</strong>Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit ausgezahlt.(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt wor<strong>de</strong>n, obwohl es nicht zustand, ist es in vollerHöhe zurückzuzahlen.zurück

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