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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Mil<strong>de</strong>rung von wesentlichen wirtschaftlichenNachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,Einschränkung, Verlegung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung von Einrichtungen o<strong>de</strong>r wesentlichenTeilen von ihnen,12. Festsetzungen <strong>nach</strong> § 1b und § 24 Abs. 2 und 3;13. Verlängerungen <strong>de</strong>s Übergangsmandats <strong>nach</strong> § 13d Abs. 1 Satz 4.(2) Dienstvereinbarungen können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,die in Rechtsnormen, insbeson<strong>de</strong>re in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregeltsind o<strong>de</strong>r üblicherweise geregelt wer<strong>de</strong>n, zum Gegenstand haben, wenn eineRechtsnorm <strong>de</strong>n Abschluss ergänzen<strong>de</strong>r Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.Zum Abschluss und zur Verhandlung solcher Dienstvereinbarungen kann die MitarbeitervertretungVertreter <strong>de</strong>r Diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungeno<strong>de</strong>r Vertreter einer in <strong>de</strong>r Einrichtung vertretenen Koalition im Sinne<strong>de</strong>s Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist <strong>de</strong>r DiözesanenArbeitsgemeinschaft o<strong>de</strong>r einer in <strong>de</strong>r Einrichtung vertretenen Koalitiondurch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen.(3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbeson<strong>de</strong>re kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen,nicht wi<strong>de</strong>rsprechen. Bestehen<strong>de</strong> Dienstvereinbarungen wer<strong>de</strong>nmit <strong>de</strong>m Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam.(3a) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Wer<strong>de</strong>n Mitarbeiterinneno<strong>de</strong>r Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist einVerzicht auf sie nur mit Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zulässig.(4) Dienstvereinbarungen wer<strong>de</strong>n durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsambeschlossen, sind schriftlich nie<strong>de</strong>rzulegen, von bei<strong>de</strong>n Seiten zu unterzeichnenund in geeigneter Weise bekannt zu machen. Dienstvereinbarungen könnenvon bei<strong>de</strong>n Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsen<strong>de</strong> schriftlichgekündigt wer<strong>de</strong>n.(5) Im Falle <strong>de</strong>r Kündigung wirkt die Dienstvereinbarung in <strong>de</strong>n Angelegenheiten<strong>de</strong>s Abs. 1 <strong>nach</strong>. In Dienstvereinbarungen <strong>nach</strong> Abs. 2 kann festgelegt wer<strong>de</strong>n, obund in welchem Umfang darin begrün<strong>de</strong>te Rechte <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterbei Außerkrafttreten <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüberhinausgehen<strong>de</strong> Nachwirkung ist ausgeschlossen.§ 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung kommen min<strong>de</strong>stens einmal jährlich zueiner gemeinsamen Sitzung zusammen. Eine gemeinsame Sitzung fin<strong>de</strong>t ferner dannstatt, wenn Dienstgeber o<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung dies aus beson<strong>de</strong>rem Grundwünschen. Zur gemeinsamen Sitzung lädt <strong>de</strong>r Dienstgeber unter Angabe <strong>de</strong>s Grun<strong>de</strong>sund <strong>nach</strong> vorheriger einvernehmlicher Terminabstimmung mit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungein. Die Tagesordnung und das Besprechungsergebnis sind in einer Nie-zurück

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