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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOErster Teil: Allgemeine Vorschriften§ 1 Kirchliche Gerichte für ArbeitssachenDie Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in erster Instanz durchKirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch <strong>de</strong>n Kirchlichen Arbeitsgerichtshofausgeübt.§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Rechtsstreitigkeitenaus <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Art. 7 GrO gebil<strong>de</strong>ten Kommissionen zur Ordnung <strong>de</strong>sArbeitsvertragsrechts.(2) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeitenaus <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und <strong>de</strong>r diese ergänzen<strong>de</strong>n<strong>Ordnungen</strong> einschließlich <strong>de</strong>s Wahlverfahrensrechts und <strong>de</strong>s Verfahrens vor <strong>de</strong>rEinigungsstelle.(3) Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegebenfür Streitigkeiten aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis.(4) Ein beson<strong>de</strong>res Verfahren zur Überprüfung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit von kirchlichenRechtsnormen (Normenkontrollverfahren) fin<strong>de</strong>t nicht statt.§ 3 Örtliche Zuständigkeit(1) Das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Dienstbezirk eine beteiligungsfähige Person (§ 8) ihrenSitz hat, ist für alle gegen sie zu erheben<strong>de</strong>n Klagen zuständig. Ist <strong>de</strong>r Beklagte einenatürliche Person, bestimmt sich <strong>de</strong>r Gerichtsstand <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m dienstlichen Einsatzort<strong>de</strong>s Beklagten.(2) In Rechtsstreitigkeiten <strong>nach</strong> § 2 Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig,in <strong>de</strong>ssen Dienstbezirk die Geschäftsstelle <strong>de</strong>r Kommission ihren Sitz hat. Sind mehrereKommissionen am Verfahren beteiligt, ist das für die beklagte Kommission errichteteGericht ausschließlich zuständig,(3) In Angelegenheiten mehrdiözesaner und überdiözesaner Rechtsträger ist das Gerichtausschließlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen Dienstbezirk sich <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Hauptnie<strong>de</strong>rlassung<strong>de</strong>s Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befin<strong>de</strong>t, soweit nicht durch Gesetzeine hiervon abweichen<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>r örtlichen Zuständigkeit getroffen wird.zurück

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