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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung§ 38 Gang <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> eröffnet und leitet die Verhandlung. Nach Aufruf <strong>de</strong>r Sacheträgt er <strong>de</strong>n bisherigen Streitstand vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, umihr Begehren zu nennen und zu begrün<strong>de</strong>n.(2) Der Vorsitzen<strong>de</strong> erörtert die Sache mit <strong>de</strong>n Beteiligten sachlich und rechtlich.Dabei soll er ihre Einigung för<strong>de</strong>rn.(3) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter haben das Recht, Fragen zu stellen.§ 39 Anhörung DritterIn <strong>de</strong>m Verfahren können <strong>de</strong>r Dienstgeber, die Dienstnehmer und die Stellen gehörtwer<strong>de</strong>n, die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n in § 2 Absatz 1 und 2 genannten <strong>Ordnungen</strong> im einzelnen Fallbetroffen sind, ohne am Verfahren im Sinne <strong>de</strong>r §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.§ 40 Beweisaufnahme(1) Das Gericht erhebt Beweis in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung. Es kann insbeson<strong>de</strong>reZeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkun<strong>de</strong>n heranziehen.(2) Das Gericht kann schon vor <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglie<strong>de</strong>rBeweis erheben lassen o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.Die Beteiligten wer<strong>de</strong>n von allen Beweisterminen be<strong>nach</strong>richtigt und können<strong>de</strong>r Beweisaufnahme beiwohnen.§ 41 Vergleich, Erledigung <strong>de</strong>s Verfahrens(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz o<strong>de</strong>r zum Teil zu erledigen, zurNie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Gerichts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n einen Vergleich schließen, soweitsie über <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Vergleichs verfügen können, o<strong>de</strong>r das Verfahren für erledigterklären.(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Arbeitsgerichts einzustellen. § 30 Satz 3 ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.(3) Hat <strong>de</strong>r Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligtenbinnen einer von <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n zu bestimmen<strong>de</strong>n Frist von min<strong>de</strong>stens zweiWochen aufzufor<strong>de</strong>rn, mitzuteilen, ob sie <strong>de</strong>r Erledigung zustimmen. Die Zustimmunggilt als erteilt, wenn sich <strong>de</strong>r Beteiligte innerhalb <strong>de</strong>r vom Vorsitzen<strong>de</strong>n bestimmtenFrist nicht äußert.zurück

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